Ravensburger klagt gegen Apple
In einer eher ungewohnten Rolle findet sich derzeit Apple wieder. Denn vor dem Landgericht München I läuft derzeit ein vom Spieleverlag Ravensburger angestrebtes Verfahren gegen das US-Unternehmen, nachdem auf eine Abmahnung nicht reagiert wurde.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist die in Deutschland geschützte Marke Memory. Diese Bezeichnung meldete Ravensburger bereits 1975 bei der zuständigen Behörde – heute das Deutsche Marken- und Patentamt – an und bekam sie ein Jahr später zugesprochen. Mittlerweile umfasst der Markenschutz aber nicht nur Legekartenspiele, sondern auch „auf Datenträger aller Art aufgezeichnete Spiele“ – somit also auch via iTunes vertriebene Titel, die im Namen den Begriff Memory führen.
Nach Ansicht von Ravensburger soll Apple nun dafür Sorge tragen, dass im eigenen App Store vertriebene Programme, die gegen die Markenrechte verstoßen, entfernt werden. Der Anwalt der Beklagten verwies nun aber darauf, dass der Begriff im englischsprachigen Raum nicht geschützt sei, insofern sei es bei einer weltweit verfügbaren Plattform schwierig, solche Dinge zu berücksichtigen. Zudem sei es verwunderlich, dass das deutsche Unternehmen gleich Klage eingereicht habe: „Man will doch auch künftig gute Geschäfte miteinander machen“.
Auf diese Argumentation wollte der Ravensburger-Anwalt aber nicht eingehen. Es gehe seiner Mandantin darum, dass die hierzulande geltenden Gesetze eingehalten werden, womit in erster Linie die hiesige Variante des App Stores betroffen sein dürfte. Gleichzeitig verwies er aber auch auf die Doppelmoral Apples. Während Verstöße gegen eigene Markenrechte „brutalst möglich“ verfolgt werden, spiele man die Angelegenheit in umgekehrten Fällen herunter.
In der Vergangenheit hatte Apple sich in solchen Fällen mit dem Argument verteidigt, dass man lediglich eine Verkaufsplattform, nicht aber der Händler sei. Dieser Annahme scheint das Landgericht nun aber nicht zu folgen. Denn allein aus den Zahlungsmodalitäten lässt sich schließen, dass der App Store ein Online-Shop wäre, womit der Betreiber auf Verletzungen von Markenrechten achten müsse.
Ob es allerdings zu einem Urteil in diesem Fall kommen wird – die Verkündung ist für den 31. Januar angekündigt, ist eher unwahrscheinlich. Denn verschiedenen Aussagen zufolge wollen sich beide Seiten vorab einigen.
Wir danken unserem Leser „N3vur“ für den Hinweis!