Hintergründe und Analysen: Was ist eigentlich ACTA?

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Andreas Frischholz (+1)
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Ratifizierungs- und Umsetzungsverfahren

Europäische Umsetzung

Die Unterzeichnung muss laut eines zwischen Dezember 2010 und Mai 2011 festgelegten Passus (Artikel 39) im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2011 und dem 1. Mai 2013 erfolgen.

Am 1. Oktober 2011 unterzeichneten Australien, Kanada, Japan, Südkorea, Marokko, Neuseeland, Singapur und die Vereinigten Staaten. Für die Europäische Union hat der europäische Botschafter und Delegationsleiter im japanischen Außenministerium in Tokio am 26. Januar 2012 unterzeichnet, zusätzlich haben auch die 22 Mitgliedsstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien und das Vereinigte Königreich ihre Unterschrift geleistet. Nach momentanem Stand (15.02.2012) haben aber die Länder Polen, Tschechien, die Slowakei, Lettland, Bulgarien und die Niederlande angekündigt, das Abkommen, gleichwohl schon unterzeichnet, einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. In Österreich werden ebenfalls immer mehr Stimmen laut – sowohl von der Opposition, als auch von einzelnen Regierungsmitgliedern, die eine Überdenkung des ACTA fordern. Die verbleibenden fünf Mitgliedsstaaten, Deutschland, Estland, die Niederlande, Zypern und die Slowakei, haben noch nicht unterschrieben. Sowohl von Deutschland als auch der Slowakei wurde explizit eine Aufschiebung der Unterschrift aufgrund diverser Protestbewegungen bekanntgegeben.

Die Umsetzung eines solchen völkerrechtlichen Abkommens von Seiten der EU ist festgelegt und dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Zuerst empfiehlt die Kommission dem Rat der europäischen Union die Aufnahme bestimmter Verhandlungen. Dieser erlässt dann gegebenenfalls einen Beschluss, in dem er die Kommission zur Verhandlungsführung ermächtigt und gibt ihr eventuell noch Richtlinien hinsichtlich des Verhandlungsrahmens mit auf den Weg. Die Verhandlungen führt die Kommission dann in Kooperation mit den Mitgliedsstaaten, deren Involvierungsgrad hängt jedoch davon ab, inwieweit das jeweilige Abkommen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union (geringer Anteil der Mitgliedsstaaten) oder aber in den Bereich der geteilten Zuständigkeit fällt (gleichwertiger Anteil).
  • Sind die Verhandlungen erfolgreich, so schreitet die Kommission zur Unterzeichnung vorbehaltlich der späteren Zustimmung des Rates der EU und in einigen Fällen (wie in jenem von ACTA) auch jener des Europäischen Parlamentes. Momentan befindet sich das ACTA in der EU in diesem Stadium.
  • Das Europäische Parlament muss während des ganzen Verhandlungsverlaufes regelmäßig unverzüglich und umfassend über den Stand der Dinge unterrichtet werden. Soll ein Abkommen abgeschlossen werden, so muss es entweder zumindest um seine Meinung gefragt werden oder aber das jeweilige Abkommen (wie auch ACTA) bedarf überhaupt, um in Kraft gesetzt werden zu können, der Zustimmung des Parlamentes. Geregelt ist dies in Artikel 218, Absatz 6, Litera (a) AEUV. Nach momentanem Stand will das Parlament am 27. Februar 2012 seine Beratungen zum ACTA aufnehmen.
  • Verweigert das Parlament also in solchen Fällen seine Zustimmung, kann das jeweilige Abkommen nicht umgesetzt werden. Sollte es zustimmen, so ist die Bindungswirkung aus unionsrechtlicher Sicht gegeben. Abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet werden dann von den Unionsorganen Richtlinien und Verordnungen erlassen, um eine Umsetzung zu gewährleisten.

Zu erwähnen ist noch, dass nach Artikel 218 Absatz 11 AEUV die Möglichkeit besteht, ein geplantes Abkommen dem EuGH zur Überprüfung vorzulegen. Dafür müsste entweder ein Mitgliedsstaat der Union, der Rat der EU, die Kommission oder aber das Europäische Parlament den Gerichtshof anrufen und um ein Gutachten ersuchen. Ist das erfolgt, prüft der EuGH, ob das jeweilige Abkommen inhaltlich (also hinsichtlich des europäischen Primärrechtes) und formal (betreffend der Einhaltung des Verabschiedungsverfahrens) korrekt zustande kam. Ist sein Gutachten negativ, so muss entweder das Abkommen adaptiert werden oder aber die europäischen Verträge müssten entsprechend geändert werden. Ist das Gutachten jedoch positiv, so bestehen von dieser Seite her keine Hindernisse mehr.

Innerstaatliche Umsetzung

Da das ACTA in der momentanen Fassung auch Verpflichtungen zur Schaffung von Strafrechtsnormen beinhaltet, bedarf es auch einer nationalstaatlichen Zustimmung und Umsetzung. Da die EU all ihre Rechtsetzungskompetenzen von ihren Mitgliedsstaaten abgetreten bekommen hat und Strafrecht davon de facto (mit kleinen Ausnahmen des Artikel 83/2 AEUV) nicht umfasst ist, ist es daher bei dem ACTA notwendig, dass auch alle Parlamente der Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung abgeben, wenn das Abkommen überall auf ihrem Gebiet gelten soll.

Damit das ACTA völkerrechtlich verbindlich in Kraft treten kann, müssen am Ende sowohl das Europäische Parlament, der Rat der EU sowie alle Parlamente der Mitgliedsstaaten zustimmen. Außerdem muss dann sein Inhalt in innerstaatliches Recht transformiert werden. Dort könnte dann, je nachdem wie die dortige Rechtslage ist, das jeweilige Höchstgericht angerufen werden.

Momentan haben 22 Staaten das Abkommen unterzeichnet, allerdings steht die Zustimmung der jeweiligen Parlamente noch aus.

Internationale Umsetzungsbestrebungen

Mexiko, das anfangs in Sachen ACTA durchaus engagiert aufgetreten war, zog sich aufgrund eines einstimmigen Beschlusses seines Senates vom 30. September 2010 völlig aus den Abkommensverhandlungen zurück. Inwieweit andere Staaten wie etwa Japan, Marokko und andere mit Transformierungsvorgängen begonnen haben, ist momentan nicht feststellbar.

Die Vereinigten Staaten von Amerika scheinen diesbezüglich auch noch nicht aktiv gewesen zu sein. Die von dort bekannten Gesetzesvorhaben PIPA (Protect IP Act) und SOPA (Stop Online Piracy Act) sind, so scheint es, keine direkten Umsetzungsbestrebungen des ACTA, da ihre Wurzeln schon in Jahren liegen, wo über ACTA noch verhandelt wurde.

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