Hintergründe und Analysen: Was ist eigentlich ACTA?
5/9Inhalt ab Artikel 23
Strafrechtliche Durchsetzung
Die Artikel 23 bis 26 beschäftigen sich mit der strafrechtlichen Komponente des Abkommens. Artikel 23 legt dabei fest, dass Vertragsstaaten die vorsätzliche Nachahmung von Markenwaren oder die vorsätzliche unerlaubte Herstellung urheberrechtlich oder durch ähnliche Schutzrechte geschützter Waren im gewerblichen Ausmaß unter Strafe stellen sollen.
Interessanterweise wird die Formulierung „zumindest“ verwendet, sodass hier offensichtlich auch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (also eine nicht vorsätzliche Begehung) begrüßt werden würde. Außerdem wird im zweiten Satz dieses Artikels nicht nur die unmittelbare Erlangung eines wirtschaftlichen/kommerziellen Vorteiles umfasst, sondern auch eine mittelbare, was durchaus bestimmte Problematiken mit sich bringen würde. Ansonsten enthält dieser Artikel noch vier weitere Absätze, in denen zum Einen weitere Tatbestände geschildert werden. Zum Anderen wird die Strafbarkeit von Beihilfe zu solchen Taten und die Möglichkeit einer Verbandsverantwortlichkeit (= Strafbarkeit für juristische Personen) gefordert.
In Absatz 3 findet sich zudem die kuriose Bestimmung, wonach es Vertragsstaaten freistehe, das unerlaubte Mitfilmen von Kinovorführungen unter Strafe zu stellen. Kurios ist das insofern, als dass auch bislang jeder Staat kraft seiner Souveränität derartiges festlegen kann. Dazu bedarf es also keines eigenen Vertrages, vielmehr scheint dies in früheren Versionen eine Pflichtbestimmung gewesen zu sein, die dann in eine „kann“-Variante umgewandelt wurde.
Artikel 24 beinhaltet eine Regelung für das Strafmaß im Falle einer Verurteilung, die im Wesentlichen den momentanen Regelungen in Deutschland oder Österreich entspricht.
Artikel 25 erstreckt sich über fünf Absätze und stellt Regelungen für die Beschlagnahmung, die Möglichkeit einer behördlichen Einziehung und der Vernichtung von rechtsverletzenden Waren auf. Außerdem wird darin die Möglichkeit festgeschrieben, durch solche Waren erlangte Vermögenswerte zu beschlagnahmen und gegebenenfalls einzuziehen. Sollten diese Werte nicht greifbar sein, kann auf andere Vermögenswerte in dieser Höhe gegriffen werden.
Artikel 26 sieht vor, dass die Vertragsstaaten ihre auf Artikel 23 bezogenen Straftatbestände nicht als Privatanklagedelikte ausformen dürfen. Das bedeutet, dass staatliche Behörden nicht erst auf eine Anzeige eines in seinen Rechten Verletzten aktiv werden müssen, sondern schon dann, wenn sie, auf welchem Wege auch immer, selbst Kenntnis von solchen Vorgängen erlangen. Zumindest für Österreich würde dies laut dem dortigen Justizministerium eine Umstellung bedeuten.
Durchsetzung im digitalen Umfeld
Artikel 27 kennzeichnet sich durch viel Text, der aber eigentlich nur festlegt, dass die Maßnahmen, die den Abschnitten zur zivilrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzung von Rechten geregelt werden, auch auf Verstöße im digitalen Umfeld angewandt werden müssen. Neben eines einzuführenden Eilverfahrens zur Verhinderung von solch widerrechtlichen Taten fordert er auch noch die Errichtung von Rechtsbehelfen, die zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen genutzt werden können. Ersteres ist schon existent, das Zweite scheint eine simple Phrase zu sein.
Eine zuerst unscheinbare Fußnote im Absatz 2 macht eben jenen recht interessant. In dieser wird nämlich indirekt, soweit ihre doch sehr kryptisch anmutende Verfassungsart eine Interpretation zulässt, auch die Einführung eines sogenannten Providerhaftung angeregt. Wortwörtlich wird hinsichtlich der Wahrung von Grundsätzen (freie Meinungsäußerung u.a.) die Beschränkung von Rechtsbehelfen gegen oder Haftungen von Diensteanbietern (=Providern) empfohlen. Dazu müsste aber erst einmal eine solche bestehen.
Angesichts des schon in anderen Analysen erwähnten Umstandes, dass bei den zu beachtenden Grundsätzen auch nicht jener des Grundrechtes auf Rückzugsräume ohne staatlichen Eingriff oder der der freien Kommunikation erwähnt werden, kann man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass hier eine Providerhaftung als probates Mittel angesehen wird. Das bedeutet, dass man die kommerziellen Interessen von Rechteinhabern derart hoch einschätzt, dass für deren Wahrung auch eine sehr umfassende Art der Vorratsdatenspeicherung in Kauf genommen wird.
2. Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden[16].
Spoiler Fußnote 16[16] Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber.
In Absatz 3 ist ebenfalls in recht unscheinbarer Weise eine in ihrer Wirkung recht wuchtige Bestimmung verpackt. Die Vertragsstaaten sollen sich laut ihr bemühen, Abkommen zwischen Unternehmen zu fördern, mit denen widerrechtliche Akte gegen das geistige Eigentum unterbunden werden sollen. Für Rechteinhaber haben solche Abkommen den Vorteil, dass diese aufgrund der Privatautonomie auch Inhalte haben können, die als gesetzliche Regelung so nicht vorstellbar wären.
3. Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.
Absatz 4 bezieht sich auf eine Möglichkeit, Anbietern von Onlinediensten aufzutragen, Rechteinhabern bei bekannt gewordenen Verletzungen ihrer Rechte Auskunft über den jeweiligen Kontoinhaber jenes Kontos zu geben, über das die Verletzung vorgenommen wurde. Absatz 5 behandelt den zumindest in Deutschland schon vorhandenen Rechtsschutz gegen die unerlaubte Umgehung von Kopierschutzmechanismen. Absatz 6 richtet sich gegen Herstellung, Einfuhr, Vertrieb und Anwendung von kopierschutzumgehenden Programmen.
Absatz 7 befasst sich mit Schutzbestimmungen für DRM. Absatz 8 erlaubt, sofern der jeweilige Staat die Absätze 5 und 7 umgesetzt hat, die Einführung oder Aufrechterhaltung von Ausnahmen von den Sanktionen der vorherigen Absätze. Das dürfte wohl auf eine Rechtfertigung für Privatkopien hinauslaufen.
4. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.
5. Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen[17] vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke, Darbietungen und Tonträger einschränken, welche die betreffenden Autoren, ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern nicht erlaubt haben oder die nach dem Gesetz nicht zulässig sind.
6. Um den hinreichenden Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt jede Vertragspartei Schutzbestimmungen zumindest gegen folgende Handlungen:
a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
i) das unerlaubte Umgehen einer wirksamen technischen Vorkehrung durch einen Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, und
ii) das öffentliche Feilbieten einer Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich Computersoftware, oder einer Dienstleistung als Mittel zur Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung und
b) die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb von Vorrichtungen oder Erzeugnissen, einschließlich Computersoftware, oder die Erbringung von Dienstleistungen,
i) die vornehmlich dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck hergestellt werden, eine wirksame technische Vorkehrung zu umgehen, oder
ii) die keinen wesentlichen anderen wirtschaftlich bedeutsamen Zweck haben als die Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung[18].
7. Um elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte[19] zu schützen, sieht jede Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:
a) Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,
b) Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken, Darbietungen oder Tonträgern in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.
8. Sieht eine Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe nach den Absätzen 5 und 7 vor, so kann sie hinsichtlich der Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 7 angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder aufrechterhalten. Die Verpflichtungen aus den Absätzen 5, 6 und 7 lassen die nach dem Recht einer Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.
Durchsetzungspraxis
Artikel 28 ordnet an, dass einschlägige Fachkompetenz in Behörden aufgebaut werden müsse. Darüber hinaus hat diese Passage aber auch Bestimmungen in sich, in denen dem Vertragsstaat auferlegt wird, dass er Statistiken über Rechtsverletzungen im Bereich des geistigen Eigentums finanziert, er sich bemüht, dass die mit der Wahrung von geistigem Eigentum beschäftigten Behörden möglichst effizient arbeiten und das er den Aufbau von formellen und informellen Strukturen fördert. Diese sollen dazu dienen, dass der Rechteinhaber oder ein „sonstiger einschlägiger Interessensträger“ den Behörden seine Ansichten besser mitteilen kann. Ein alles in allem durchaus auf die Unterstützung von Rechteinhabern ausgelegter Artikel.
Artikel 29 befasst sich mit der möglichst zeitnahen Abstimmung zwischen Behörden und Rechteinhabern zur Erkennung, Bekämpfung und Vermeidung von „bedeutenden Risiken“ an der jeweiligen Staatsgrenze (allerdings nicht jener innerhalb der EU, sondern nur an den Staatsgrenzen an ihrer Außengrenze).
Die Artikel 30 und 31 beschäftigen sich mit Transparenz und Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.
Artikel 30: Transparenz Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und ihrer Politik zwecks größerer Transparenz der Verwaltung ihres Systems zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geeignete Maßnahmen, damit folgende Informationen veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich gemacht werden:
a) Verfahren, die ihre Rechtsordnung zur Verfügung stellt, um Rechte des geistigen Eigentums durchzusetzen, ferner ihre für die diesbezügliche Durchsetzung zuständigen Behörden sowie Anlaufstellen, die Hilfe leisten können,
b) einschlägige Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse und allgemeingültige Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und
c) Bemühungen, die unternommen werden, um ein wirksames System zur Durchsetzung und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Artikel 31: Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit
Jede Vertragspartei fördert, soweit es zweckdienlich erscheint, die Verabschiedung von Maßnahmen, die das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und für die schädlichen Auswirkungen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums schärfen.
Unter Transparenz versteht der Artikel 30 die Veröffentlichung von Verfahrensmöglichkeiten zum Schutze geistigen Eigentums, die Bekanntmachung einschlägiger Schutzvorschriften und die Bekanntmachung von Bemühungen zur Durchsetzung des Schutzes geistigen Eigentumes. Die Transparenz zielt also vorrangig darauf ab, die Schutzmöglichkeiten eines Rechteinhabers bekannter zu machen.
Im Artikel 31 wird normiert, dass Vertragsparteien, so sie es für sinnvoll halten, Maßnahmen fördern, die das öffentliche Bewusstsein für das Rechtsgut „geistiges Eigentum“ sensibilisieren sollen, etwa durch den Verweis auf die schädlichen Auswirkungen einer Verletzung eben jenes. Artikel 32 befasst sich zu guter Letzt mit ökologischen Erwägungen hinsichtlich der Vernichtung von rechtsverletzenden Waren.
Internationale Zusammenarbeit
Die Artikel 33 bis 35 erörtern Bestimmungen hinsichtlich der zwischenstaatlichen Kooperation zur effektiven Anwendung des Schutzes von geistigen Eigentum. Artikel 33 beschäftigt sich mit allgemeinen Bestimmungen und sieht auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Kooperation bezüglich der vom ACTA-Abkommen umfassten Gebiete vor. Artikel 34 regelt den zwischenstaatlichen Informationsaustausch, wobei er eine Art Generalklausel enthält, nach der man alle zweckdienlichen und einvernehmlich festgelegten (wohl zwischenstaatlich und nicht mit den Betroffenen) Informationen austauschen kann. Entgegen anderer Klauseln mit Bezug zu Informationen findet sich im Artikel 34 kein Grundrechtsvorbehalt. Artikel 35 nimmt sich des Themas des Kapazitätsaufbaues und der technischen Hilfe zwischen den Staaten an, sprich, auf welche Weise man sich gegenseitig unterstützen kann, um die Ziele des Abkommens effektiver zu erreichen.
Institutionelle Regelungen
Artikel 36 setzt den sogenannten ACTA-Ausschuss ein. Des Weiteren regelt er Aufgaben, Befugnisse und Grundlagen der Geschäftsordnung. Der ACTA-Ausschuss ist insofern ein Novum, als dass er eine Paralleleinrichtung zu den bisherigen Schlichtungsinstanzen der WTO darstellt. Es wird vielerorts vermutet, dass dies aus dem Grund erfolgte, um nicht die Interessen von Entwicklungsländern berücksichtigen zu müssen.
1. Die Vertragsparteien setzen den ACTA-Ausschuss ein. Jede Vertragspartei ist im Ausschuss vertreten.
2. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Umsetzung und Durchführung dieses Übereinkommens,
b) Erörterung von Fragen der Weiterentwicklung dieses Übereinkommens,
c) Erörterung etwaiger Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 42 (Änderung),
d) Beschlussfassung nach Artikel 43 (Beitritt) Absatz 2 über die Bedingungen für den Beitritt anderer WTO-Mitglieder zu diesem Übereinkommen und
e) Erörterung sonstiger Fragen, die sich auf die Umsetzung und Durchführung dieses Übereinkommens auswirken können.
3. Der Ausschuss kann beschließen,
a) Ad-hoc-Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einzurichten, die den Ausschuss bei der Erledigung seiner Aufgaben nach Absatz 2 unterstützen oder die eine künftige Vertragspartei auf deren Antrag beim Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel 43 (Beitritt) unterstützen,
b) den Rat von Personen oder Gruppen aus dem Nichtregierungssektor einzuholen,
c) Empfehlungen zur Umsetzung und Durchführung dieses Übereinkommens auszusprechen; dazu zählt auch die Billigung entsprechender Leitlinien für vorbildliche Verfahren,
d) mit Dritten Informationen und vorbildliche Verfahren über die Eindämmung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums auszutauschen; dies betrifft auch Techniken zur Erkennung und Überwachung von Produkt- und Markenpiraterie, und
e) sonstige Schritte in Ausübung seiner Aufgaben zu unternehmen.
4. Alle Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, es sei denn, der Ausschuss beschließt einvernehmlich etwas anderes. Ein Beschluss des Ausschusses über eine ihm zur Prüfung unterbreitete Angelegenheit gilt als einvernehmlich gefasst, wenn keine der Vertragsparteien, die bei der Sitzung anwesend sind, in welcher der Beschluss gefasst wird, förmlich Einspruch gegen den vorgeschlagenen Beschluss erhebt. Die Arbeitssprache des Ausschusses ist Englisch; alle Unterlagen, die seine Arbeit betreffen, werden auf Englisch abgefasst.
5. Der Ausschuss gibt sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Geschäftsordnung; er lädt die Unterzeichner, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, ein, sich an den Beratungen des Ausschusses über die Geschäftsordnung zu beteiligen. Die Geschäftsordnung
a) regelt Fragen wie den Vorsitz und die Ausrichtung der Sitzungen sowie die Erledigung organisatorischer Aufgaben, die für dieses Übereinkommen und seine Durchführung von Bedeutung sind, und
b) kann darüber hinaus auch Fragen wie die Einräumung des Beobachterstatus und alle sonstigen Fragen regeln, die der Ausschuss für seine eigene Tätigkeit als notwendig erachtet.
6. Der Ausschuss kann die Geschäftsordnung ändern.
7. Ungeachtet des Absatzes 4 fasst der Ausschuss in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Beschlüsse zur Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung im Einvernehmen der Vertragsparteien und der Unterzeichner, die noch keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
8. Nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist kann der Ausschuss die Geschäftsordnung im Einvernehmen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens annehmen oder ändern.
9. Ungeachtet des Absatzes 8 kann der Ausschuss beschließen, dass die Annahme oder Änderung einer bestimmten Verfahrensregel das Einvernehmen der Vertragsparteien und der Unterzeichner, die noch keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, voraussetzt.
10. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes. Die erste Ausschusssitzung findet innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.
11. Zur Klarstellung gilt, dass der Ausschuss weder die Durchsetzung innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei oder auf internationaler Ebene noch die strafrechtlichen Ermittlungen in konkreten Fällen des Verstoßes gegen Rechte des geistigen Eigentums überwacht oder beaufsichtigt.
12. Der Ausschuss ist darauf bedacht, dass es bei seinen Tätigkeiten und anderen internationalen Bemühungen um die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht zu unnötiger Doppelarbeit kommt.
Die Artikel 37 und 38 normieren Anlaufstellen für zwischenstaatliche Kommunikation und die Art und Weise von zwischenstaatlichen Konsultationen.
Schlussbestimmungen
Artikel 39 legt den Zeitraum fest, in dem das Abkommen unterzeichnet werden kann, Artikel 40 das Inkrafttreten. Laut Artikel 41 kann eine Partei mittels Übergabe einer sogenannten Notifikation an Japan seinen Austritt erklären, der nach 180 Tagen nach der erfolgten Übergabe greift. Die restlichen Bestimmungen befassen sich mit den Regelungen für die Abkommensänderung (42), dem Beitritt (43), den Urschriften des Abkommens und ihren Sprachen sowie dem Ort der Vertragsverwahrung.