Amazons „Cyber Monday“ als Lockwerbung eingestuft
Der 2010 erstmals von Amazon in Deutschland durchgeführte „Cyber Monday“ hat nach Ansicht des Landgerichts Berlin gegen deutsches Gesetz verstoßen. Demnach habe es sich bei der Rabattaktion um hierzulande verbotene Lockwerbung gehandelt.
Diese Auffassung hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale vertreten und deshalb eine Unterlassungsklage eingereicht, Auslöser an sich war allerdings nicht der „Cyber Monday“ als solcher, sondern die zu geringe Verfügbarkeit einiger Produkte. Bei einigen Angeboten war bereits innerhalb weniger Sekunden das Kontingent ausverkauft, zum regulären Preis war der Artikel aber immer noch erhältlich.
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin hätten die Artikel aber mindestens für ein Viertel des Angebotszeitraums ausreichen müssen, in diesem Fall 30 Minuten. Zukünftig muss der Online-Händler bei solchen Rabattaktionen sicherstellen, eine ausreichend große Stückzahl vorrätig zu haben. Wie hoch die Konsequenzen im Falle einer Missachtung sind, ist jedoch nicht bekannt. Unklar ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch, ob das Unternehmen die Entscheidung akzeptieren wird oder Revision beantragt.
Der „Cyber Monday 2010“ hatte bei zahlreichen Amazon-Kunden für Frust gesorgt. Denn neben den teilweise zu geringen Kontingenten kam es auch zu zahlreichen Pannen im System des Händlers, was unter anderem zu Fehlbestellungen führte. Amazon hatte unmittelbar nach dem ersten Ärger betont, nicht mit einem so großen Interesse gerechnet zu haben. Dem gegenüber standen allerdings umfangreiche Erfahrungen mit diversen in den USA und Großbritannien durchgeführten „Cyber Mondays“.