EuGH-Urteil erlaubt Nutzung von Verkehrsdaten von Filesharern
In einem Vorabentscheidungsersuchen, das das schwedische Höchstgericht an den EuGH gestellt hat, hat dieser entschieden, dass es prinzipiell mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn zur Ermittlung von Verbindungsdaten eines Filesharers von einem Internetprovider Verkehrsdaten eingefordert werden.
Das Verfahren begann dereinst damit, dass mehrere Verlagshäuser ihre Schutzrechte an Hörbüchern durch einen FTP-Server verletzt sahen, der diese Bücher öffentlich zugänglich machte. Da diese Bereitstellung über die Infrastruktur des schwedischen Internet-Service-Provider „ePhone“ stattgefunden hatte, stellten die Verlage am Landgericht Solna einen Antrag auf Herausgabe der entsprechenden Verbindungsdaten, um so die agierenden Personen ausforschen zu können. Diesem Ansinnen trat jedoch der ISP mit dem Argument entgegen, dass dies der EU-Richtlinie 2006/24 über Vorratsdatenspeicherung von Daten zuwiderlaufe.
Während nun das erstinstanzliche Gericht dem Ansinnen der Verlage stattgab, gelangte das in Folge vom ISP angerufene Rechtsmittelgericht zur gegenteiligen Auffassung. Einen zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH wies es ab. Das wiederum bewegte die Verlage dazu, sich an das schwedische Höchstgericht zu wenden. Dieses war sich nicht völlig sicher, wie die einschlägigen Unionsrechtsakte zu interpretieren seien und legte daher folgerichtig die entsprechenden Fragen an den EuGH vor.
Das ist deswegen notwendig, da bei Unklarheiten von EU-Rechtsnormen ausschließlich der EuGH diese erklärend interpretieren darf. Diese Regelung dient im Sinne der europäischen Rechtseinheit dazu, dass nicht jedes nationale Höchstgericht seine eigene Sicht der Dinge entwickelt.
Die zwei Fragen des schwedischen Höchstgerichtes
1. Steht die Richtlinie 2006/24, insbesondere ihre Art. 3 bis 5 und 11, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurde und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP‑Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll? Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorgelegt hat und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.
2. Wird die Antwort auf Frage 1 durch den Umstand beeinflusst, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat?
Grob vereinfachend wird also gefragt, ob es das EU-Recht erlaubt, ob in diesem Fall die Verlage vom ISP in einem zivilrechtlichen Verfahren Auskunft über die Verbindungs-Daten eines vermeintlichen Schädigers verlangen können.
In seiner Antwort hält der EuGH fest, dass die betreffende Rechtsfrage nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fällt, sondern unter jenen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 (PDF) in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 (PDF). Den beiden letzteren als auch einer vorherigen Leitentscheidung (PDF) des EuGH zufolge ist es mit Unionsrecht vereinbar, wenn nationalstaatliche Regelungen ISPs verpflichten, bei entsprechenden Anfragen von Rechteinhabern im Rahmen eines Zivilverfahrens diesen die nötigen Verbindungsdaten preiszugeben. Sie müssen dies zwar nicht tun, dürfen es aber.
Jedoch sieht es der EuGH auch als notwendig an, dass hierbei entsprechende Abwägungen hinsichtlich der durch diese Maßnahme betroffenen Rechtsgüter getroffen werden, wie sich aus den folgenden Passagen indirekt herauslesen lässt.
58. Nach den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften müssen, damit eine Weitergabe der betreffenden Daten angeordnet werden kann, insbesondere klare Beweise für die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk vorliegen, die begehrten Auskünfte müssen geeignet sein, die Untersuchung der Urheberrechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung zu erleichtern, und die Gründe für die Anordnung müssen die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufwiegen, die die Maßnahme für denjenigen, gegen den sie sich richtet, oder für andere entgegenstehende Interessen mit sich bringt.
59. Diese Rechtsvorschriften ermöglichen es somit dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.
60. In dieser Situation sind derartige Rechtsvorschriften als grundsätzlich geeignet anzusehen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des dem Urheberrechtsinhaber zustehenden Rechts des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, den ein Internetteilnehmer oder ‑nutzer genießt, sicherzustellen.
Mit den Erkenntnissen des EuGH kann nun das schwedische Höchstgericht seine Verhandlung fortsetzen und eine Entscheidung fällen. Dabei ist es allerdings, was die Auslegung der betroffenen Unionsrechtpassagen betrifft, an die Sichtweise des EuGH gebunden.
Das Urteil ist vom 19.04.2012 und trägt die Aktenzahl C-461/10.