Faires Verfahren für Megaupload angeblich in Gefahr
Der von den US-Behörden unlängst ins Visier genommene Filehoster Megaupload scheint auf ein veritables Problem zuzusteuern. Die Kanzlei, die vom Unternehmen mit seiner Verteidigung im anstehenden Gerichtsverfahren beauftragt wurde, kann womöglich nicht bezahlt werden, weil die US-Behörden dafür nötige Gelder zurückhalten.
Die angesehene Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan wurde ursprünglich von Megaupload mit der Verteidigung des Unternehmens beauftragt. Als die Kanzlei daher einen Antrag einbrachte, in dem sie ihre neue Verteidigerfunktion für Megaupload beantragen wollte, erhob die US-Administration diverse Einwände, unter anderem auch hinsichtlich der Freigabe der für eine effektive Verteidigung notwendigen Gelder. Laut Ansicht der Kanzlei seien die Einwände von derart weitreichender Natur, dass Megaupload de facto außer Stande gesetzt werde, auch nur irgendeinen Anwalt mit entsprechend einschlägiger Erfahrung in Urheberrechtsfragen zu beschäftigen. Allerdings muss das Gericht, welches über die Einwände der US-Administration entscheidet, diesen stattgeben, bevor daraus tatsächlich ein Problem erwächst.
Das aktuelle Gedankenspiel ist überhaupt nur möglich, weil die US-Behörden bei der Schließung von Megaupload im Januar auch das Vermögen des Filehosters beschlagnahmten. Zudem wurde ihr Gründer und Chef Kim Schmitz in Neuseeland – wo er seinen Wohnort hatte – festgesetzt und sein Vermögen ebenfalls eingefroren. Er durfte jedoch später auf Teile seines Vermögens zugreifen, um so seine Lebenskosten decken zu können. Diese Summe soll sich auf monatlich 16.000 US-Dollar belaufen.
Die US-Administration beruft sich nun darauf, dass es wohl kaum haltbar sei, zu behaupten, dass eine Person mit einem derartigen monatlichem Einkommen davon abgehalten werde, sich kompetent verteidigen zu lassen. Dem wird jedoch von der Anwaltskanzlei entgegengehalten, dass zum einen das neuseeländische Gericht diese Gelder nur für die Begleichung von Lebenskosten gewidmet hat und nicht für die Bezahlung von Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Zum anderen wird angeführt, dass ja Megaupload in den USA vor Gericht stehe und eine eigenständige, juristische, von Kim Schmitz verschiedene Person ist. Daher könne man Megaupload auch nicht dessen Gelder zurechnen, weshalb Megaupload de facto mittellos sei. Zu guter Letzt wird noch in einer dritten Verteidigungsebene angeführt, dass 16.000 US-Dollar für sich genommen viel Geld seien, für einen derartigen Prozess wie den nun anstehenden aber viel zu wenig sei. Die Verteidigung werde nämlich im Zuge einer effektiven Beweisführung auch auf diverse Sachverständige und Datenforensiker zurückgreifen müssen, die nicht gerade billig seien.
Allerdings attackiert die US-Administration die de-facto-Verteidiger Megauploads auch an anderer Stelle. So wird der Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan des Weiteren vorgeworfen, dass sie nicht neutral sein könne, da die Kanzlei auch schon diverse Firmen vertreten habe – etwa Paramount, Disney, Time Warner und einige andere mehr – welche allesamt von Megaupload geschädigt worden seien. Dadurch stehe die Kanzlei in einem Interessenskonflikt und sei somit nicht in der Lage, Megaupload entsprechend zu vertreten. Hier wird von der de-facto-Verteidigerseite entgegengehalten, dass diese Interpretation der Dinge dazu führe, dass Megaupload gar keinen einschlägigen Anwalt bzw. keine solche Kanzlei als Verteidiger beschäftigen könne, da es in der Urheberrechts-Anwaltsbranche Usus sei, auch große Inhalte-Hersteller als Klienten zu haben.
Die Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan subsumiert den Sachverhalt am Ende folgendermaßen: Wenn die entsprechenden Gelder nicht freigegeben würden und die US-Klägerseite mit ihrer Ansicht hinsichtlich der Ausschließungsgründe von der Verteidigung vor Gericht durchkommt, dann habe Megaupload de facto kein wirksames rechtliches Gehör, das ihm eigentlich verfassungsmäßig zustehe. Auch würden nur mehr sogenannte „cherry-picked evidence“, also nur einseitig ausgewählte Beweise in der Verhandlung vorkommen, ebenso wären nur Anwälte der Anklage anwesend.
So sehr all dies nun bedrohlich nach Unrecht klingen mag, so muss doch bedacht werden, dass hier noch nichts entschieden ist und von den Parteien (also sowohl der US-Klägerseite als auch von der de facto verteidigenden Kanzlei) eben nur ihre recht unterschiedlichen Ansichten bekannt sind. Inwieweit diese dann vom Gericht beachtet werden und in seine Entscheidung über diese rein verfahrenstechnischen Fragen einfließen, bleibt abzuwarten.