Darf Meldeamt künftig Daten ohne Einwilligung verkaufen?

Przemyslaw Szymanski
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Ende Juni hat der Bundestag das neue Meldegesetz verabschiedet, das die Datenweitergabe seitens des Einwohnermeldeamtes auch zu Werbezwecken vereinfacht. Die Regulierung soll 2014 in Kraft treten, muss jedoch erst noch vom Bundesrat abgesegnet werden.

Das Gesetz erleichtert den Ämtern die Weitergabe der Daten an Adresshändler. In der Zukunft dürften demnach Einwohnermeldeämter Daten wie Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften sowie Auskunft darüber, ob der Betroffene verstorben ist, weitergeben. Eine ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Bürgers sei dafür nicht erforderlich. Stattdessen könnten Bürger gegen die jeweilige Übermittlung Widerspruch einlegen.

„Bei den meisten Ämtern gibt es Vordrucke oder Hinweise auf der Webseite“, meint Florian Glatzner, Referent für Datenschutz und Netzpolitik beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Jedoch gilt der Einwand nicht, wenn die angefragten Informationen zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Dies dürfte bei den meisten Geschäften jedoch der Mehrheit entsprechen.

Zudem können Bürger beim Amt eine Auskunft darüber verlangen, an welche Unternehmen die Daten weitergegeben wurden. Diese kann dann gezielt für einen Widerspruch an die werbenden Firmen genutzt werden, damit die eigenen Angaben aus der Datenbank gelöscht werden. Für den Widerspruch gegen die Weitergabe und die Herausgabe der besagten Unternehmen kann das Musterschreiben des Verbraucherzentrale Bundesverband genutzt werden.

Interessant dürfte werden, wie die Ämter überprüfen möchten, ob es sich lediglich um eine Aktualisierung der Informationen handelt. Außerdem ist nicht bekannt, welche Einzelheiten die Unternehmen nennen müssen, um eine Bestätigung oder Berichtigung der Daten zu verifizieren, um unterscheiden zu können, ob sie es nicht nur auf eine Neuanschaffung von Datenbeständen abgesehen haben.

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