Urteil: Bestätigungsmail ist unberechtigte Werbung
Das bei vielen Newslettern genutzte Double-Opt-In-Verfahren hat sich in seinem jahrelangen Bestehen bewährt. Dabei wird dem Nutzer bei der Newsletter-Registrierung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht mit einem Bestätigungslink versendet, mit welchem er seine Einverständnis über den Erhalt erteilt.
Doch das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil (Az. 29 U 1682/12) vom 27. September 2012, welches jedoch erst jetzt veröffentlicht wurde, entschieden, dass die im beschriebenen Verifizierungsverfahren versandten Bestätigungsmails für den Erhalt eines Newsletters Werbung darstellen, für deren Zusendung der Empfänger der E-Mail zuvor seine Einwilligung hätte erteilen müssen.
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, für einen Newsletter angemeldet, woraufhin sie vom Betreiber des E-Mail-Newsletters, einem Anlageberater, am 20. Februar 2011 die folgende Aufforderung zur Bestätigung bekam:
„Betreff: Bestätigung zum H Newsletter Willkommen bei unserem Newsletter.
[...]
Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen. Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen. Vielen Dank.“
Nachricht vom 20. Februar 2011
In dieser, im Double-Opt-In als Check-In-Mail bezeichnete Mail, hat ein Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft auf den Aktivierungs-Link geklickt, woraufhin am 21. Februar 2011 eine Nachricht mit dem Betreff „Willkommen beim H Newsletter“ folgte. Beide E-Mails gingen ohne vorherige Einwilligung zu, worin die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß und einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb sah. Mit Anwaltsschreiben ließ die Klägerin eine Unterlassungserklärung einfordern und stellte zudem Anwaltskosten in Höhe von 555,60 Euro in Rechnung, welche der Beklagte nicht zahlen wollte und der Vorfall somit vor Gericht entschieden werden musste.
Das Landgericht München erkannte die Situation, verstand das Double-Opt-In-Verfahren und wies die Klage dementsprechend ab. Die Klägerin ging daraufhin in Berufung und das Oberlandesgericht München war anderer Auffassung: Dort folgte man der Argumentation der Klägerin, dass solche E-Mails unerwünscht und damit strafbar seien. Die Richter stuften die Check-Mail als Spam ein, da eben keine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbung vorgelegen habe. Daran ändert nach richterlicher Auffassung auch nichts, dass die erste Mail im Double-Opt-In-Verfahren verschickt wurde. Unbeachtlich sei, dass die Check-Mail selbst keine Werbung enthielt.
Gegen die zweite Bestätigungs-E-Mail hatte das Gericht hingegen nichts einzuwenden. Diese sei schließlich durch das Anklicken des Aktivierungslinks gewollt gewesen. Da die zweite E-Mail zulässig war, halbierte das Gericht kurzerhand die eingeklagten Anwaltskosten, sodass der Anlageberater nur zur Zahlung von 277,80 Euro verurteilt wurde.
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) erklärte, mit dem Urteil sorge das Gericht für Rechtsunsicherheit. Sollte diese Rechtsansicht bestätigt werden, befürchtet der BVDW damit das Ende des bewährten Double-Opt-in-Verfahrens beim Newsletterversand. „Bestätigungsmails zur beweissicheren Dokumentation einer Einwilligung zum Empfang von Newslettern dürfen bei werbefreier und neutraler Gestaltung nicht als Werbung und damit als unzumutbare Belästigung gewertet werden.“, sagt Michael Neuber, seines Zeichens Justiziar des BVDW.
Der Verband fordert eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher bereits im Jahr 2011 in einer Entscheidung zu unerwünschter Telefonwerbung geurteilt hatte, dass das Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mails als wirksames Mittel für den Nachweis gilt, dass tatsächlich Newsletter oder Werbung vom Account-Inhaber gewollt waren (Az. I ZR 164/09). Dabei haben sich die Richter jedoch nicht mit den Check-In-Mails beschäftigt, was sich jedoch nun ändern könnte, da das Oberlandesgericht München die Revision zur höchstrichterlichen Klärung zugelassen hat.