Neues Gesetz zum Verbraucherschutz vor der Verabschiedung
Die Bundesregierung hat sich nach monatelanger Diskussion auf einen Entwurf zur Aktualisierung des Gesetzes zum Verbraucherschutz geeinigt. Dieses soll den Verbraucher vor Massenabmahnungen, Telefongeschäften und unseriösen Inkassofirmen schützen. Der Gesetzesentwurf soll am 6. Februar im Kabinett vorgelegt werden.
Über die Bemühungen seitens der Koalition, bestehend aus CDU und FDP, um der Flut von unseriösen Praktiken bei Telefonwerbung und der oftmals nicht nachvollziehbaren Abmahn-Forderungen bei Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, wurde auf ComputerBase bereits berichtet. Nun soll ein ausgearbeiteter Gesetzesentwurf Anfang Februar dem Bundesrat vorgelegt werden. Da dieser Entwurf zustimmungspflichtig ist, ist davon auszugehen, dass dieser nicht durch die Rot-Grüne-Mehrheit im Bundesrat blockiert und in seiner jetzigen Form umgesetzt wird.
In den letzten Jahren ebbte die Zahl der Beschwerden über unseriöse Machenschaften bezüglich Telefonwerbung und Inkassounternehmen nicht ab, sondern stieg sogar massiv an. So verfünfzehnfachten sich die verhängten Bußgelder der Bundesnetzagentur im Vergleich vom Jahr 2010 zu dem Jahr 2011.
Im letzten Jahr kündigte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) an, gegen solche Methoden energischer vorzugehen und einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Seitdem wurden viele Modelle und Vorschläge diskutiert, einigen konnte man sich bis dato aber nicht. Dies lag vor allem daran, dass die Unionsfraktion (CDU/CSU) Bedenken äußerte, dass der neue Gesetzesentwurf nicht ausgewogen genug sei um allen Interessen Rechnung zu tragen. Nun konnten sich beide Seiten auf einen Kompromiss einigen, und somit die schon längst überflüssige Aktualisierung des Gesetzes zum Verbraucherschutz auf den Weg bringen, welches drei wichtige Punkte beinhaltet:
Erhöhung der Strafen bei unerwünschter Telefonwerbung
Wie bereits Anfang des Monats berichtet, wollte die Bundesregierung die Bußgeldobergrenze bei unerlaubten Anrufen von momentan 50.000 Euro auf 300.000 Euro erhöhen, um so dafür zu sorgen, dass Anbieter dieser Geschäftspraktiken, in den meisten Fällen Glücksspielverträge, erheblich härter getroffen werden und sich diese Art des Betruges letzten Endes nicht mehr auszahlt. Zudem werden solche Verträge in Zukunft nur noch gültig sein, wenn diese vom Verbraucher schriftlich bestätigt werden. So bekommt dieser die Möglichkeit, den Vertrag in Ruhe zu lesen und ihn gegebenenfalls von einem Experten kontrollieren zu lassen. Denn nicht selten kommt es vor, dass der Verbraucher gar nicht weiß, dass er bei einem Telefonat einen Vertrag abgeschlossen hat. Dieser Entwurf wurde so in die neue Gesetzesvorlage überführt.
Höhere Bußgelder auch für Inkassounternehmen
Einer Studie des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen zufolge, wird von Inkassounternehmen immer wieder versucht, Forderungen einzutreiben, welche von vornherein gar nicht existent sind. Somit seien nach Aussage der Studie 99 Prozent der Beschwerden bei den Verbraucherschutzzentralen über solche Firmen und deren unseriöse Methoden berechtigt gewesen. In 84 Prozent dieser Fälle hätte es gar nicht zu einer Forderung kommen dürfen, da diese in keinster Weise vorhanden war, oft waren diese Forderungen nur eine Folge der bereits erwähnten Telefonverträge.
Auch hier will der Gesetzgeber die Auflagen für solche Praktiken verschärfen und somit das Geschäft für solch dubiose Firmen erschweren: Diese müssen in Zukunft detailliert angeben, wie die Forderungen und die damit verbundenen Gebühren entstanden sind. Über eine strengere Aufsicht solcher Firmen und eine Erhöhung der Bußgelder soll noch beraten werden.
Mit maximal 155,30 Euro gegen den Abmahn-Wahn
Über diesen Punkt wurde aufseiten beider Parteien lange Zeit gestritten. Zwar wollte Leutheusser-Schnarrenberger eine generelle Begrenzung der Gebühren bei Abmahnungen durchsetzen, musste sich letzten Endes aber den Argumenten der Unionsfraktion geschlagen geben, dass im Internet das geistige Eigentum mit Füßen getreten werde und diese Lösung somit zu weit gehen würde.
Unbestritten dürfte hierbei sein, dass sich der Abmahn-Bereich in den letzten Jahren zu einem lukrativen Geschäft für Anwälte entwickelt hat. Hierbei werden massenhaft private Internetnutzer abgemahnt, welche angeblich unerlaubt Musikstücke oder Videofilme ins Netz gestellt und diese anderen verfügbar gemacht haben. Diese Urheberrechtsverletzungen können sich mittlerweile in gewissen Bereichen mit geringem Aufwand ermitteln lassen. Auch für den jeweiligen Anwalt bedeutet dies durch das leicht abgeänderte Aufsetzen eines Schriftstückes wenig Arbeit und somit ein hohes Einkommen, da hierbei immer noch teilweise horrende Gebühren verlangt werden. Daher dürfte es nicht verwundern, dass sich immer mehr Anwälte auf diesen Bereich spezialisiert haben.
So einigte man sich auf eine maximale Gebühr von 155,30 Euro für die erste Abmahnung bei privaten Urheberrechtsverletzungen, zuzüglich einer Auslagepauschale und der Mehrwertsteuer. Verletzungen im gewerblichen Ausmaß bleiben von der neuen Regelung unberührt. So soll sichergestellt werden, dass Eltern und ihre Kinder vor überhöhten Forderungen geschützt werden.
Auch muss in den Forderungen nun detailliert aufgeführt sein, woher die Information zur Ermittlung stammen, worin die Urheberrechtsverletzungen besteht und wie der Inhaber des Internetanschlusses letztendlich ermittelt wurde. In der Vergangenheit haben sich immer wieder Verbraucher bei den Verbraucherschutzzentralen gemeldet, welche eine Abmahnung erhalten haben, zum fraglichen Zeitpunkt aber nachweislich nicht zu Hause waren. Das Computer-Magazin „c't“ berichtete bereits im Jahr 2010 darüber, dass 50 Prozent aller Anschlussermittlungen fehlerhaft seien, zudem stellten in der Vergangenheit immer mehr Gerichte die Aussagekraft einer IP-Adresse als Beweis und die Abmahnung als eine Dienstleistung infrage.