VzBv reicht Klage gegen Valve ein
Wie die Verbraucherzentrale Bundesverband sowohl auf ihrer Internetpräsenz als auch auf Twitter bekanntgegeben hat, hat sie am heutigen Tage eine Klage gegen den Anbieter des populären Steam-Dienstes – Valve Cooperation – eingereicht.
Erst im September des vergangenen Jahres hat die vzbv Valve mit einer Abmahnung bedacht, weil das Unternehmen seine Nutzer unvermittelt mittels einer AGB-Änderung vor die Wahl stellte, entweder eine strikte Bindung der bislang auf dem jeweiligen Account verfügbaren Spiele an die eigene Person zu akzeptieren oder aber de facto eine Sperrung des Accounts hinnehmen. Die vzbv sah sich in diesem Fall durch eine im Sommer 2012 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ergangene Entscheidung des EuGH (Volltext) gestärkt, bei der die Weiterveräußerbarkeit von gebrauchter Software thematisiert und in einem gewissen Rahmen bejaht worden war.
Valve ließ die bis zum 10. Oktober 2012 um 23:59 gesetzte Frist verstreichen und gab erst am 15. Oktober eine Stellungnahme gegenüber der vzbv ab. In weiterer Folge verpflichtete sich Valve zwar, nicht mehr die Nutzung der gesamten Steam-Plattform zu sperren, wenn man als Nutzer den neuen AGB die Zustimmung verweigern will. Laut vzbv will das Unternehmen hier mit Stichtag 31.01.2013 eine andere Vorgehensweise als jene des berüchtigten Pop-Up-Fensters anwenden.
Allerdings insistierte Valve nach wie vor darauf, dass eine Übertragung eines Accounts an Dritte – also von einem bestehenden Nutzer an eine x-beliebige andere Person – weiterhin nicht möglich sein soll. Da diverse Spiele zwingend an Steam gekoppelt sind, kann derzeit die Situation entstehen, dass man zwar ein Spiel an sich verkaufen kann, dieses aber mangels dazugehörigem Account für den Käufer nicht nutzbar ist. Aus diesem Grund hat sich die vzbv nun dazu entschieden, die Causa vor Gericht zu tragen und beim Landgericht Berlin ihre Klageschrift gegen Valve eingereicht. Die Zielsetzung ist es, Konsumenten wieder in die Lage zu versetzen, die eigenen Spiele ungehindert weiterveräußern zu dürfen. In der Klagebegründung gibt die vzbv an, dass sie in der Valve'schen Praxis eine unangemessene Aushöhlung des vom Konsumenten erworbenen eigentumsähnlichen Rechtes sehe.
Laut Angaben der vzbv sei man sich im Klaren darüber, dass es bereits ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2010 gibt, infolge dessen man mit einem ähnlichen Begehren eine Niederlage hinnehmen musste. Jedoch erhofft man sich von dem zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Urteil eine Neubeurteilung der Sachlage durch die deutsche Gerichtsbarkeit.
Das liegt daran, dass die Entscheidung des europäischen Höchstgerichtes eine Auslegung – diese ist nur ihm alleine vorbehalten – der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen darstellt. Wendet in weiterer Folge nun ein anderes Gericht diese Normen an, dann muss es das mit der Sichtweise des EuGH tun. Diese Rechnung geht allerdings nur dann auf, wenn das Klagebegehren auch die selben Rechtsnormen als Basis hernimmt, die das Präjudiz betrifft.