Facebook darf in Deutschland weiterhin Klarnamen verlangen

Patrick Bellmer
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Facebook darf in Deutschland vorerst weiterhin auf die Verwendung von Klarnamen bei der Registrierung bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vor wenigen Stunden verkündet. Anlass für das Verfahren war der Einspruch Facebooks gegen eine Anordnung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz.

Das Zentrum, an dessen Spitze der nicht immer unumstrittene Datenschützer Thilo Weichert steht, hatte Mitte Dezember mit Geldbußen gedroht, sollte das soziale Netzwerk weiterhin an der Klarnamenpflicht festhalten. Weichert zufolge würde diese in den Facebook-AGB festgehaltene Bedingung klar gegen das deutsche Telemediengesetz verstoßen. Das Unternehmen hingegen verwies von Anfang an auf den Standort der europäischen Niederlassung, die in Irland beheimatet ist und die dadurch fehlende Gültigkeit des deutschen Datenschutzrechts.

Diese Auffassung bestätigte nun das Verwaltungsgericht des nördlichsten deutschen Bundeslandes: „Nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz finde das deutsche Recht keine Anwendung, sofern die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfinde.“. Weiter stellte man klar, dass die irische Tochter Facebook Ltd. Ireland „alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne“ erfülle, die deutsche Facebook Germany GmbH jedoch nicht – diese sei nur für Marketing und Anzeigenaquise zuständig.

Damit darf Facebook wie schon zuvor von neuen Mitglieder verlangen, sich unter dem echten Namen zu registrieren und Mitglieder, die den Dienst unter Pseudonymen nutzen, aussperren. Argumentiert wird, „dass die Verwendung der wahren Identität eine bestimmte Sicherheit mit sich bringt, und dass unsere Nutzer von dieser Sicherheit profitieren“.

Die Datenschützer kündigten allerdings direkt an gegen die Entscheidungsverkündung des Gerichts, Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht einlegen zu wollen. Denn nach Meinung Weicherts werden auch in Irland keine Daten erhoben oder verarbeitet: „Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.“.

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