Das Leistungsschutzrecht: Ein Boulevard der Broken Dreams

Andreas Frischholz
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Das Leistungsschutzrecht: Ein Boulevard der Broken Dreams

Einleitung

Die Idee verspottet, den Inhalt zerpflückt – und nun kommt das Leistungsschutzrecht doch. Nur noch formale Hürden stehen im Weg, bis die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage Lizenzgebühren von Google und anderen Suchmaschinen einfordern dürfen, sollten diese auf Inhalte der Verlage verweisen. Von den Beteiligten aufgeblasen zum Kampf um Meinungs- und Pressefreiheit, entscheidend für die Zukunft des Internets und der Demokratie, entspricht der Zwist doch vielmehr einem Generationenkonflikt.

Der ähnelt den Studentenrevolten in den 1960er Jahren, nur geht es heute nicht um freie Liebe, sondern um freie Informationen. Die sind das Instrument, auf denen die Netz-Avantgarde ihren Sound kreiert, der unter dem Label „Web 2.0“ den alltäglichen digitalen Rhythmus vorantreibt. Das Establishment nahm die Social-Media-Klänge nur naserümpfend in ihr Repertoire auf, das minutiös arrangierte Meinungsorchester fremdelt nach wie vor mit den hektischen, aus den sozialen Netzwerken schallenden Echtzeit-Improvisationen.

Bei all dem Getöse steht das Publikum irritiert am digitalen Straßenrand, beide Seiten haben es verpasst, den Nutzern zu erklären, um was es überhaupt geht.

Ich stelle mir eher die Frage, was jetzt das Leistungsschutzgesetz eigentlich ist? Was ist „leistungsgeschützt“ und was nur ein Zitat? Was bedeutet das für mich – als Blogger, Mensch, komische-Dinge-in-Blogs-Kommentierer?

Kommentar von „Sanne“ in Sascha Lobos Blog

Leider ist es ziemlich schwer, die potentiellen Folgen für den Einzelnen begreiflich zu machen, ohne den Weltuntergang an die Wand zu malen oder mögliche Risiken unter den Teppich zu kehren. Denn das Leistungsschutzrecht betrifft eigentlich nur den Maschinenraum des Internets, das Verhältnis von Inhalte-Anbietern wie den Presseverlagen und Vermittlern wie Google. Juristisch entspricht das in etwa einer begrenzten Version des GEMA-Schutzes von Musikstücken, die deswegen nur gegen eine entsprechende Gebühr öffentlich aufgeführt werden dürfen – oder eben nicht, wie die allseits bekannten Sperrhinweise auf YouTube zeigen. Beim Leistungsschutzrecht geht es hingegen um die Darstellung von Artikeln in Suchmaschinen, allen voran bei Google News.

Allerdings krankt das Gesetz dermaßen an vagen Formulierungen und inhaltlichen Widersprüchen, dass Kollateralschäden praktisch vorprogrammiert sind. So sollen etwa soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter eigentlich nicht erfasst werden, doch die Bundesregierung hat bereits öffentlich eingestanden, dass hier Gerichte das letzte Wort haben werden. Angesichts dieser Aussichten reiben sich Abmahn-Anwälte freudig die Hände.

Dennoch erreichte das Thema nur eine verhaltene Resonanz, den meisten Nutzern erscheint das Leistungsschutzrecht offenbar als abstraktes Theater, obwohl die Vorkämpfer der alten und neuen Generation genüsslich aufeinander eindreschen. Womit die Nutzer womöglich den richtigen Riecher haben, denn Richter müssen nicht nur urteilen, ob das Leistungsschutzrecht soziale Netzwerke erfasst, sondern grundsätzlich entscheiden, ob Google betroffen ist – reichlich skurril bei einem Gesetz, das einst als „Google-Steuer“ die Runde machte.

Selbst wenn das Leistungsschutzrecht die meisten Nutzer nicht direkt berührt, gibt das öffentlich zelebrierte Schauspiel Einblicke, wohin die sich anbahnende Regulierung des Internets führt – und die sich dann direkt bei den Nutzern bemerkbar macht. Aber vor allem zeigt es die katastrophalen Folgen, wenn sich eine Regierung ohne inhaltlichen Kompass einmischt, die getrieben von Lobby-Gruppen ein Gesetz durchdrückt, das handwerklich jenseits von Gut und Böse strandet.