Das Leistungsschutzrecht: Ein Boulevard der Broken Dreams

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Andreas Frischholz
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Boulevard of Broken Dreams

Sucht man die Wurzeln des Leistungsschutzrechtes, verschlägt es einen nach Palo Alto, Wohlfühl-Oase im Silicon Valley und 2001 noch Standort von Google. Dort erlebten die Dompteure der digitalen Informationsflut infolge der verhängnisvollen Terroranschläge vom 11. September 2001 ihr persönliches Waterloo. Angetreten, um die „Informationen der Welt zu organisieren“, versagte man im entscheidenden Augenblick. Chaos, Ungewissheit, in den Stunden nach den Anschlägen überschlugen sich die Meldungen, die Server der News-Seiten schmierten unter dem Besucher-Ansturm reihenweise ab. Google reagierte darauf mit einem aus heutiger Sicht skurrilen Hinweis auf der Startseite: Wer aktuelle Informationen sucht, solle TV und Radio nutzen.

Google-Startseite am 11. September 2001
Google-Startseite am 11. September 2001 (Bild: searchengineland.com)

Die Verzweiflung der Google-Techniker wirkt angesichts dieses Eingeständnisses heute noch zum Greifen nahe. Entwickler wie der Computerwissenschaftler Krishna Bharat sitzen vor dem Bildschirm, quälen sich kopfschüttelnd durch verstopfte Leitungen von News-Seite zu News-Seite, in der Hoffnung auf aktuelle Nachrichten, doch die Webseiten brechen unter der Last einfach weg – und im Hintergrund laufen Fernseher, die Sender berichten live und nonstop über die Ereignisse. Horror für die Netz-Apologeten. Die Serverkapazitäten für News-Seiten liegen zwar nicht in ihrer Hand, dafür aber die unübersichtliche Nachrichtenflut. Bei Bharat reift die Idee, einen Überblick für aktuelle Nachrichten anzubieten: die Geburtsstunde von Google News.

Der News-Verteiler bietet nicht nur Links von ausgewählten Nachrichtenportalen, sondern auch kurze Ausschnitte aus den Artikeln – die bereits erwähnten „Snippets“. Was dem Nutzer eine bessere Übersicht verschafft, interpretieren die großen Nachrichtenportale allerdings als illegale Nutzung ihrer Inhalte. Google halte Besucher von ihren Web-Angeboten fern, damit sinken ihre Werbeerlöse. Deswegen wollten die Verlage an den Umsätzen von Google beteiligt werden, Lizenzgebühren sollen fließen. Dafür entwickelten sie ACAP, eine „maschinenlesbare Rechtesprache“, die plastisch ausgedrückt eine Art „automatisierte GEMA“ darstellt, mit der die Verlage technische und finanzielle Bedingungen für die Nutzung ihrer Inhalte diktieren könnten. Dass Google sich sträubte, so einem Lizenzmodell den Weg zu ebnen, überrascht nicht, zumal auch aus technischer Sicht handfeste Gründe gegen ACAP sprechen. Weil den Verlagen letztlich die rechtliche Handhabe fehlte und außer ihnen praktisch niemand die Einführung forderte, blieb ACAP ein Wunsch der Verlage.

Solche Ideen verdeutlichen die Stimmung, die bei den Presseverlagen anno 2009 vorherrschte. Der Tonfall wird entsprechend giftig, von schleichender Enteignung ist die Rede. Verlagsmogul Hubert Burda schrieb 2009 in einem Gastbeitrag in der Frankfurter Allgemeinen:

Suchmaschinen, aber auch Provider und andere Anbieter profitieren überproportional von unseren teuer erstellten Inhalten. Doch wer die Leistung anderer kommerziell nutzt, muss dafür bezahlen.

Hubert Burda

Für die Inhalte der Verlage wollen im Internet aber nicht mal die Leser zahlen. So mutiert der digitale Wandel für die ehemals unangefochtenen Medienimperien zu einem „Boulevard of Broken Dreams“, passend illustriert durch das gleichnamige Bild von Gottfried Helnwein. Die alternden Publikumslieblinge hocken zusammen, zelebrieren feixend vergangenen Ruhm, besoffen am selbst zugeschriebenen Renommee. Durchtränkt wird das Bild jedoch von einer melancholischen Vorahnung, trotz aller Verdienste auf den eigenen Untergang anzustoßen, weggespült von der digitalen Revolution.

Das ist das Umfeld, in dem die Idee zu dem Leistungsschutzrecht heranreifte. Schon der erste Entwurf wurde mutmaßlich als „Lex Google“ konzipiert, denn man hatte es vor allem auf die Umsätze von Google abgesehen, aus formalen Gründen muss ein Gesetz aber allgemein gehalten werden. Allerdings wurde dabei schlampig gearbeitet, der Entwurf krankte an vagen Formulierungen. In den ersten Entwürfen waren etwa noch Blogs vom Leistungsschutzrecht erfasst, was zu erheblichen Protesten führte, allen voran bei den Netzaktivisten. Zusammenfassend erklärt Medien-Rechtsexperte Adrian Schneider gegenüber ComputerBase:

Als das Gesetz dann in die Umsetzung ging, kam ein derartiger Gegenwind, dass man an allen Ecken und Enden Kompromisse, Einschränkungen und Änderungen vornehmen musste – sodass am Ende ein Gesetz dabei herumkam, das wirklich niemand jemals gewollt hat.

Adrian Schneider, Telemedicus

Vollendet wurde das Chaos vom Rechtsausschuss des Bundestags, der kurz vor der finalen Abstimmung noch „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ vom Leistungsschutzrecht befreite (PDF-Datei), um verfassungs- und europarechtliche Probleme zu vermeiden. Medial stand das im Vordergrund, gravierender ist allerdings der Verweis auf das Bildersuche-Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem man versucht, für „journalistische Texte eine Entsprechung zur Miniatur eines gesuchten Bildes“ zu finden. Kleinste Textausschnitte als Äquivalent zu „Thumbnails“, das klingt ansprechend geekig, doch die Aussagekraft tendiert inhaltlich gegen Null.

Ausschlaggebend für die Interpretation des Leistungsschutzrechts ist eine andere Passage des Bildersuche-Urteils. Demnach muss ein Rechteinhaber, der „Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht“, bei Suchmaschinen mit den „üblichen Nutzungshandlungen“ rechnen. Übertragen auf das Leistungsschutzrecht würde das bedeuten, Google darf Snippets der Verlage nach wie vor übernehmen, ohne Lizenzgebühren zu bezahlen.

Zehn Zeilen, die ein Gesetz verändern
Zehn Zeilen, die ein Gesetz verändern

Bei den Verlagen sieht man das allerdings anders, sie sind sich ihrer Sache fast schon irritierend sicher. Fragt man nach, erhält man jedoch nur den Verweis auf die Reden der Koalitionspolitiker im Bundestag, dort hätte der Gesetzgeber seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht. Der FDP-Abgeordnete Stephan Thomae erklärte dort, die im Bildersuche-Urteil beschriebene „übliche Nutzungshandlung“ bezieht sich nur auf die „kleinsten Textausschnitte“. Weil die aber nicht präzise definiert sind, vermittelt diese Passage vielmehr den Eindruck, die derzeitigen Google-Snippets wären komplett vom Leistungsschutzrecht befreit.

Klingt trivial, ist aber der Knackpunkt, an dem sich entscheidet, ob Google Lizenzgebühren an die Verlage zahlen muss – und ob das Gesetz damit seinen ursprünglichen Sinn erfüllt. Die Bundesregierung und die Verlage verlassen sich offenbar auf eine passende Interpretation des Bundesgerichtshofs, obwohl dessen Richter bereits in der Vergangenheit bei Begriffen wie „gewerbliche Anbieter“ ein juristisches Roulette veranstaltet haben. Nun steht die Bundesregierung am Spieltisch, allein mit der Hoffnung, dass die Kugel bei der gewünschten Rechtsprechung landet.

Nichtsdestoweniger sind die Verlage mit dem Gesetz zufrieden und liebäugeln immer noch mit einer maschinenlesbaren Rechtesprache wie ACAP. Angesichts der unklaren Rechtslage passt das nicht ins Bild:

  • Die Verlage sind äußerst zuversichtlich, obwohl die Mängel im Leistungsschutzrecht so gravierend sind, dass sie möglicherweise nicht davon profitieren.
  • Die Verlage riskieren viel für eine potentielle „Google-Steuer“, obwohl eine Einigung wie in Frankreich naheliegend wäre.
  • Die Verlage fordern eine maschinenlesbare Rechtesprache wie etwa ACAP, damit die Lizenzen zwischen Suchmaschinen und Verlagen nicht einzeln ausgehandelt werden müssen – wonach es aber derzeit aussieht. Prinzipiell sind ACAP und Co. dafür aber überdimensioniert, technisch schwer umzusetzen und die bestehende robots.txt reicht ohnehin aus.

Wir verfolgen die Widersprüche in dem Interview mit Adrian Schneider (IT-Rechtler und Mitbegründer von Telemedicus), eine stimmige Antwort scheint aber schlicht nicht zu existieren. Je tiefer man gräbt, desto mehr Ungereimtes kommt beim Leistungsschutzrecht zum Vorschein.

Die einzige halbwegs befriedigende Antwort stammt indes von Axel-Springer-Außenminister Christoph Keese. In einem Blog-Beitrag kommentierte er die Einigung der französischen Verlage mit Google:

Frankreichs Lösung ist somit eine Wette auf das Google-Monopol. Erscheint irgendwann eine andere große Suchmaschine auf dem Markt, genießt sie für immer kostenlose Lieferung.

Christoph Keese

Das scheint letzten Endes die plausibelste Lösung, warum die Verlage wegen eines selbst aus ihrer Perspektive fragwürdigen Vorhabens ihr Image ramponieren, es sich mit den Netzaktivisten verscherzen und potentielle Partner aus der Internetwirtschaft sowie Google selbst verärgern. Es geht um die Absicherung für eine Zukunft, in der Google nicht mehr die dominierende Suchmaschine stellt.

Was letztlich den Eindruck bestätigt, dass es sich beim Leistungsschutzrecht um einen nicht bis zum Ende durchdachten Versuch der Verlage handelt, im Internet auf den richtigen Weg zu gelangen. Denn erst müssen Gerichte entscheiden, ob das Gesetz seinen Zweck erfüllt, wenn es voraussichtlich im Herbst in Kraft tritt. Deprimierende Aussichten, vor allem für die Netzaktivisten.