Oberverwaltungsgericht ermöglicht Klarnamen-Zwang auf Facebook

Patrick Bellmer
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Facebook darf nach wie vor darauf bestehen, dass Nutzer in Deutschland sich beim sozialen Netzwerk mit ihrem Klarnamen registrieren. Auch in zweiter Instanz scheiterte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein mit dem Versuch, dies zu unterbinden.

Erst Mitte Februar hatte das Verwaltungsgericht des nördlichsten Bundeslandes eine Anordnung der Datenschützer außer Kraft gesetzt. Nun entschied das vom Zentrum angerufene Oberverwaltungsgericht in gleicher Weise. Aber auch hier ging es nicht zentral um die Frage, ob der Klarnamen-Zwang mit dem deutschen Recht vereinbar, sondern ob dieses überhaupt anwendbar sei. Nach Auffassung der Richter sei dies aber nicht der Fall, „weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht“.

Damit folgte man nicht der Auffassung der Datenschützer. Diese hatten bereits in erster Instanz erklärt, dass die Datenverarbeitung nicht nur in Irland, sondern auch in den USA stattfinden würde. Zudem verfüge Facebook auch über eine deutsche Niederlassung, weshalb deutsches Recht anwendbar sei. „Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar.“, so das anders lautende Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Letztlich habe aber auch eine Rolle gespielt, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz nicht darlegen konnte, „dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse“. Facebook hat somit auch weiterhin die Möglichkeit, Nutzerkonten, die nicht unter dem Klarnamen geführt werden zu sperren respektive deren Eröffnung zu unterbinden.

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