OGH: Haftung für unrechtmäßige Datenbankzugriffe durch Dritte
In einer erst jetzt einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewordenen Entscheidung des obersten Österreichischen Gerichtshofes für Zivilsachen aus dem Februar hat dieser seine bisherige Judikatur bekräftigt, wonach Personen auch mittelbar über den Weg der Störerhaftung belangbar sind.
Im konkreten Fall hatte sich der OGH damit beschäftigen müssen, dass ein österreichischer Arzt einen Zeitraum lang den Zugang zu seinem Spitalscomputer nicht beaufsichtigt hatte, welcher offenbar in eine passwortgeschützten Datenbank mit sensiblen Patientendaten eingeloggt war. Diese Gelegenheit machte sich eine ebenso im Raum anwesende Frau zunutze, die sich Zugriff auf die Krankenakte ihres Noch-Ehemannes verschaffte, weshalb dieser in Folge den Rechtsweg beschritt und Unterlassung begehrte.
Gleichwohl der Arzt argumentierte, dass er „sich weder widerrechtlich Zugang zur Krankenakte des Klägers verschafft“ noch „irgendeine Beihilfe dazu geleistet, dass sich die Ehegattin des Klägers widerrechtlich Zugang zu dieser Krankenakte verschaffen habe können“, befand der erkennende Senat, dass auch bei einer mittelbaren Störung Unterlassung begehrt werden kann.
Einen solchen mittelbaren Störer definiert er als jemanden, der „die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern“.
Die Entscheidung steht damit von ihrem Wesen her in einer Linie mit jener aus dem Vorjahr, in der eine österreichische Zeitung für einen ihrer Mitarbeiter einstehen musste, der versucht hatte, sich mittels verlagseigenem Rechner durch das Durchprobieren von Passwörtern Zugriff zu einer Datenbank einer GmbH zu verschaffen, die im Zentrum von strafrechtlichen Ermittlungen stand (Entscheidung).
Die Entscheidung ist unter der Aktenzahl 6Ob 25/13i im österreichischen RIS einsehbar. An dieser Stelle sei noch ausdrücklich erwähnt, dass es sich hierbei um eine rein für Österreich geltende Entscheidung handelt.