Kim Dotcom erhält irrelevantes Material zurück
Richterin Helen Winkelmann, die bereits im letzten Jahr die Hausdurchsuchung von Dotcoms Villa für illegal erklärt hatte, ordnete an, dass Kim Schmitz und seine Mitangeklagten sämtliches irrelevantes Material, dass bei der Durchsuchung beschlagnahmt wurde, unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzugeben sei.
Die Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass die wahllose Beschlagnahme von Material ohne vorherige Sichtung illegal sei. Die neuseeländische Polizei ist jetzt angewiesen, unverzüglich das beschlagnahmte Material zu sichten und Dinge, die für die Anklage irrelevant sind, auf eigene Kosten an Dotcom und seine Mitangeklagten zurückzugeben.
Weiterhin ist die Polizei angehalten, Kopien von Festplatten, die das FBI unberechtigt in die USA geschafft hatte, wieder einzufordern, falls diese persönliches Material enthalten. Weitere existierende Kopien müssen vernichtet werden. Dotcom und seine Mitangeklagten erhalten darüber hinaus auch Kopien der für relevant erachteten Festplatten für ihre Verteidigung.
Vorausgegangen war eine dreitägige Anhörung, in der Dotcoms Anwälte das Material zurückforderten, während die Anwälte der Krone dies für unnötig erachteten. Die richterliche Entscheidung ist ein weiterer positiver Schritt in Dotcoms Versuch, der Auslieferung an die USA zu entgehen. Auch in dieser Entscheidung betonte Richterin Winkelmann erneut, der Fehler liege auf Seiten der neuseeländischen Polizei; sie erachte diesen Fehler weder als gering noch als rein technisch bedingt, wie die Polizeispitze argumentierte. Der Durchsuchungsbefehl sei viel zu generell und zu weit gefasst gewesen und somit „null und nichtig“.
In der schriftlichen Begründung der Entscheidung heißt es dann: „Der Durchsuchungsbefehl autorisierte die Behörden nicht, Festplatten und anderes digitales Material zu beschlagnahmen, ohne es auf Relevanz geprüft zu haben, ebensowenig wie er es erlaubte, Festplatten außer Landes zu schaffen, ohne die Relevanz der enthaltenen Daten zu prüfen. Darüber hinaus autorisiert der Durchsuchungsbefehl die Behörden nicht, den Angeklagten Material vorzuenthalten, dass sie zu ihrer Verteidigung benötigen könnten.“