EU: Google nicht für verlinkte Inhalte verantwortlich
Suchmaschinenbetreiber wie Google sind für den Inhalt von verlinkten Webseiten nicht verantwortlich, erklärt Niilo Jääskinen, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, im Schlussantrag zu einem Vorabentscheidungsersuchen, das sich mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ sowie dem Schutz von personenbezogenen Daten befasst.
In dem Fall geht es allerdings nicht um die Daten von Nutzern der Suchmaschine, sondern um Informationen über Personen in Medienberichten, auf die Google verweist. Geklagt hatte ein Mann aus Spanien. Bei der Eingabe seines Namens in die Suchmaschine ist er auf Artikel aus dem Jahr 1998 gestoßen, in denen über finanzielle Schwierigkeiten des Klägers berichtet wurde. Dieser will nun erreichen, dass die entsprechenden Artikel bei der Eingabe seines Namens nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen. Da für das spanischen Höchstgericht aber Unklarheit hinsichtlich der Auslegung von einschlägigem Unionsrecht herrschte, rief es den EuGH mit der Bitte um eine Vorabentscheidung an.
Nach Ansicht von Jääskinen ist das aber nicht Aufgabe von Google, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind die jeweiligen Webseiten zuständig. Suchmaschinenbetreiber müssen lediglich beachten, dass der Such-Index regelmäßig aktualisiert wird und Exclusion-Codes für Webseiten-Betreiber bereitstehen mit denen sich die Indexierung von Inhalten unterbinden lässt. Darüber hinaus könnten Suchmaschinenbetreiber nicht von nationalen Datenschutzbehörden dazu verpflichtet werden, Informationen aus dem Such-Index zu entfernen.
Jääskinen begründet das mit der aktuell gültigen EU-Datenschutzrichtlinie, die allerdings aus dem Jahr 1995 stammt. Diese besagt zwar, dass diejenigen für personenbezogene Daten verantwortlich sind, die über „Zwecke und Mittel“ die Datenverarbeitung bestimmen, allerdings handele es sich bei einer Suchmaschine lediglich um ein Instrument, das Informationen im Web lokalisiere. Die Inhalte von Webseiten könnten aber nur die jeweiligen Anbieter kontrollieren. Jääskinen argumentiert getreu dem alten Motto: „Don't shoot the messenger.“
Der Schlussantrag von Jääskinen (PDF-Datei) ist bedeutsam, weil die Richter vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg normalerweise der Einschätzung der Generalanwälte folgen. Zumal die Entscheidung – die in einigen Monaten erwartet wird – nicht nur den Kläger betrifft, auch für die geplante EU-Datenschutzreform ist es ein Wink mit dem Zaunpfahl. In den Verhandlungen über die Reform ist das „Recht auf Vergessen“ einer der umstrittensten Aspekte. Befürworter argumentieren, dass Personen ohne ein entsprechendes Recht ständig mit „Jugendsünden“ konfrontiert werden. Gegner befürchten hingegen, die Meinungs- und Pressefreiheit ist in Gefahr, wenn jeder seinen Namen aus Medienberichten tilgen kann, sobald ihm der Kontext nicht genehm ist – insbesondere bei kritischen Berichten könnte ein „Recht auf Vergessen“ im inflationären Ausmaß genutzt werden.