Streaming-Portal „Movie2k“ vermutlich abgeschaltet
Das illegale Streaming-Portal „movie2k“ ist seit Mittwoch nicht mehr erreichbar. Angesichts der kürzlich erfolgten Hausdurchsuchung bei einem mutmaßlichen Top-Uploader von Kino.to und weiteren Portalen wie eben Movie2k sprießen die Gerüchte, es hätte erneut eine Razzia stattgefunden. Offiziell bestätigt ist derweil noch nichts.
So ist bis dato nicht endgültig geklärt, ob das Streaming-Portal von Polizeibehörden oder den Betreibern aus dem Netz genommen wurde. Selbst die ansonsten in das Verfahren involvierte und gut informierte Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) tappt offenbar im Dunkeln, genaue Gründe für die Nichterreichbarkeit von Movie2k kann man nicht nennen. GVU-Geschäftsführer Matthias Leonardy erklärt: „Fakt ist, dass die GVU aus dem nach wie vor andauernden kino.to-Verfahrenskomplex sehr umfangreiche Kenntnisse über die Szene der digitalen Hehler gewonnen hat. Dazu gehört auch movie2k.“
Ein wenig konkreter äußert sich die Staatsanwaltschaft Dresden, die für das Kino.to-Verfahren zuständig ist. Der dresdner Oberstaatsanwalt Wolfgang Klein sagte auf Anfrage von Golem, die Abschaltung von Movie2k wäre vermutlich eine Folge von den Ermittlungsmaßnahmen der letzten Woche. Damit meint Klein die Hausdurchsuchung bei dem Anfangs genannten Top-Uploader „Hologramm“, dem vorgeworfen wird, für Streaming-Portale wie Kino.to und Movie2k knapp 100.000 Filme bereitgestellt zu haben. Wegen der laufenden Ermittlungen könne Klein keine genaueren Angaben machen.
Spekulationen aus Szene-Kreisen
Das Thema steht nicht nur bei den Strafverfolgungsbehörden und Rechteinhabern auf der Agenda, auch in der Szene rund um die Streaming-Portale rumort es. So hat Golem etwa den Hinweis erhalten, die Abschaltung von Movie2k könne mit der Klage gegen das Internet-Bezahlsystem „Liberty Reserve“ zusammenhängen, über das offenbar Geldwäsche in Höhe von sechs Milliarden US-Dollar betrieben wurde. Demzufolge hätten die Movie2k-Betreiber die Werbeeinblendungen über die anonymen Finanzströme des „Liberty-Reserve“-Systems abgewickelt – das klingt prinzipiell naheliegend.
Das News-Portal TorrentFreak hat indes versucht, mit den rumänischen Web-Hoster „Voxility“ Kontakt aufzunehmen, auf dessen Servern Movie2k zeitweise gelaufen sein soll. Die direkte Kontaktaufnahme scheiterte, allerdings erfuhr man aus dem Umfeld des Web-Hosters, dass dieser offenbar die Server von Movie2k abgeschaltet hat. Weil Redakteure von TorrentFreak am 22. Mai – also kurz nach der Hausdurchsuchung bei dem Top-Uploader „Hologramm“ – angeblich noch E-Mail-Kontakt mit dem Movie2k-Administrator hatten, gehen diese davon aus, dass im Vergleich zu dem Aus von Kino.to keine groß angelegte Razzia erfolgte. Möglicherweise ändere das Portal aber den Standort und die Adresse. Auf letzteres schließt TorrentFreak und begründet das mit neuen DNS-Einträgen, erweckt so aber auch den Anschein, dass selbst die Szenekenner mehr oder weniger im Trüben fischen.
Warum überhaupt die Aufregung?
Movie2k zählt respektive zählte zu den größten und am häufigsten besuchten Webseiten der Welt. Das illegale Streaming-Portal lag nach dem „Alexa-Ranking“ bei der internationalen Erhebung auf Platz 202 der am häufigsten besuchten Webseiten, in Deutschland ist es sogar Platz 19, noch vor Branchengrößen wie Amazon, Twitter oder Spiegel Online. Dabei soll das Portal laut GVU zwischen 10.000 und 100.000 Datenbankeinträgen mit Verweisen zu Filmen in insgesamt acht Sprachen beinhaltet haben. Anfang April habe das Portal über 24.000 Filme in deutscher Sprache illegal angeboten.
Der Rechtsanwalt Christian Solmecke wies in einem Blog-Beitrag nochmals darauf hin, dass die Betreiber solcher Portale sich vor allem wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung strafbar machen – und mehrjährige Gefängnisstrafen riskieren, wie im Fall von Kino.to. Unklar ist aber laut Solmecke nach wie vor, ob bereits die Nutzung illegaler Streaming-Dienste rechtswidrig ist, die Gerichte würden unterschiedliche Rechtsprechungen an den Tag legen. Allerdings geht die Tendenz dahin, dass Nutzer entsprechender Angebote nicht belangt werden.