BGH erlaubt Weiterverkauf gebrauchter Software

Michael Schäfer
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Im Juli 2008 erklärte das OLG München (OLG, Az. 6 U 2759/07) den Handel mit gebrauchter Software für unzulässig. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) für eine neue Rechtssprechung gesorgt. Mit einem am Mittwoch ergangenen Urteil bestätigt der BGH den Weiterverkauf von gebrauchter Software nach Vorgaben des EuGH.

In der Verhandlung vor dem OLG München waren die Richter zu der Entscheidung gelangt, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei und diese somit keine Bestätigung durch den EuGH oder des BGH bedürfe. Die Gesetzeslage sei laut dem vorsitzenden Richter durch das Urheberrecht gesichert, was eine weitere Verhandlungen überflüssig mache.

Am gestrigen Tag hatte der BGH nun das Urteil aufgehoben: Auch Software, egal in welcher Form vertrieben, darf von Firmen und Privatpersonen weiterverkauft werden. Grundlage für die gestern gefällte Rechtssprechung bildet ein Urteil des EuGH vom 3. Juli 2012 (Az. C-128/11). Der Gerichtshof in Luxemburg hatte in einem Grundsatzurteil entschieden, dass sich einmal im Verkehr befindliche Software-CDs ohne Zustimmung des Herstellers weiterveräußern lassen dürfen. Diese Entscheidung wurde zudem auf Software-Downloads erweitert. Der EuGH hielt aber fest, dass die Lizenzen nicht aufgeteilt werden dürfen, sondern in der gleichen Anzahl weitergegeben werden müssen, wie sie erstanden wurden.

Seinen Auftakt nahm der Rechtsstreit 2004, nachdem der Datenbankspezialist Oracle den Münchener Händler von gebrauchter Software Usedsoft verklagte, der unter anderem Lizenzen für gebrauchte Oracle-Software zum Kauf angeboten hatte, obwohl die Lizenzbedingungen von Oracle eine Weitergabe der Nutzungsrechte ausdrücklich verboten. Der Auffassung von Oracle folgte damals auch der sechste Zivilsenat des Oberlandesgericht München und sah in dem Angebot von Usedsoft eine Verletzung des Urheberrechtes.

Neben Usedsoft zeigten sich auch andere Anbieter von gebrauchter Software über das Urteil erleichtert. So ist Axel Susen, Geschäftsführer des Gebrauchtssoftwarehändlers Susensoftware, froh darüber, dass sich der BGH dem Urteil des EuGH angeschlossen hat. Nachdem der Senat fast ein Jahr für die Übersetzung des europäischen Urteils benötigt hatte, befürchtete Susen Schlupflöcher für Softwarehersteller, um den Verkauf gebrauchter Software verhindern zu können.

Die Veröffentlichung der schriftlichen Begründung des Urteils steht noch aus. Darüber hinaus hat der BGH den Fall an die Vorinstanz zur Klärung weiterer Details zurück gewiesen. So gilt es beispielsweise noch zu klären, ob der Käufer der Lizenz Anspruch gegenüber dem Hersteller auf Updates hat.

Valve hatte bereits im Jahr 2012 in Folge des nun vom BGH bestätigten EuGH-Urteils erklärt, den Weiterverkauf von Software nicht zuzulassen. Valve sieht sich im Recht, da sowohl der EuGH als auch der BGH das technische Unterbinden des Weiterverkaufs durch den Urheber grundsätzlich für rechtens erklärt haben, wenn die Software von Anfang an derart auf den Ersterwerber ausgelegt worden ist, dass der Zweitbesitzer faktisch kein Interesse mehr an ihr haben kann. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte Anfang 2013 ob dieser Geschäftspraktiken allerdings Klage gegen Valve eingereicht, da die von Steam angebotene Software – über die Bindung an einen Account hinaus – kein Einschränkung aufweist, die Käufer von einem Erwerb auf dem Gebrauchtwarenmarkt abhalten würde.

Im Juni 2013 hatte es erste Hinweise darauf gegeben, dass Steam zumindest den Verleih von Inhalten planen könnte.

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    … widmet sich E-Book-Readern, Headsets, Mikrofonen und mobilen Lautsprechern. Auch Tablets mit Android sind ihm nicht fremd.
Quelle: Pressemitteilung

Ergänzungen aus der Community

  • Tyranidis 18.07.2013 11:57
    Was leider hier nicht erwähnt wird:

    Zwar ist der Weiterverkauf gebrauchter Software erlaubt, aber dennoch kann ein Publisher/Entwickler dies durch technische Massnahmen (z.B. Accountbindung wie bei Steam) verhindern. Das steht auch so im EuGH-Urteil.
    Im Klartext heisst das also: Der Weiterverkauf gebrauchter Software ist erlaubt. Die Anbieter von Software sind allerdings nicht dazu verpflichtet, es auch technisch möglich zu machen. "ToXiD, post: 14246104
    Das ist so nicht richtig. Der Urheber darf durch technische Schutzmaßnahmen nur sicherstellen, dass keine weitere Vervielfältigung dieser erworbenen Kopie entsteht. Er kann also durch technische Schutzmaßnahmen sicherstellen, dass, sobald die Kopie an einen Dritten weiter veräußert wird, der Ersterwerber (oder auch jeder weitere Erwerber), diese Kopie nicht mehr nutzen darf.
    Das Unterbinden des Weiterverkauf durch technische Schutzmaßnahmen ist gerade rechtswidrig. Das stellt der EuGH auch klar. Denn es gilt auch für nicht materielle Güter das ausschließliche Erschöpfungsrecht auch an der Lizenz.

    Ob Steam hier allerdings rechtswidrig handelt, bleibt fraglich, da i.d.R. nicht Steam/Valve der Urheber des Werkes sein dürfte, sondern der Publisher. Daraus folgt, dass der Publisher, sollte er sein Programm/Spiel an einen Account binden auch gleichzeitig die Möglichkeit einräumen muss (in welcher Form auch immer) die Lizenz weiter zu veräußern und dem Dritten dann nutzbar zu machen. Er kann durch technische Schutzmaßnahmen aber sicherstellen, dass der Ersterwerber die Lizenz nicht mehr nutzen kann.

    Wieso hier immer gesagt wird, dass das für Spiele nicht gilt, ist mir absolut schleierhaft.