Abmahnungen von RedTube-Nutzern sind unzulässig
Mit der einstweiligen Verfügung gegen den Schweizer Rechteverwerter „The Archive AG“ ist RedTube ein Überraschungscoup gelungen. Viel mehr als das – zumindest vorübergehende – Ende der Streaming-Abmahnungen wurde jedoch nicht bekannt. Nun hat das Landgericht Hamburg einige Hintergründe zu der Entscheidung preisgegeben.
Ein Sprecher des Gerichts teilte auf eine Anfrage der Bild mit, dass The Archive AG infolge der einstweiligen Verfügung keine RedTube-Nutzer mehr abmahnen darf – zumindest solange es für einen Nutzer nicht offensichtlich ist, dass es sich beim jeweiligen Stream um einen rechtswidrig bereitgestellten Film handelt. Aus juristischer Perspektive ist „offensichtlich“ der Knackpunkt, an dem die Hamburger Richter ansetzen. RedTube gilt per se nicht als rechtswidrige Quelle, ist also nicht mit Streaming-Portalen wie kino.to, sondern eher mit YouTube vergleichbar.
Es kann also passieren, dass urheberrechtlich geschützte Filme auf dem Portal angeboten werden, doch für den Nutzer lässt sich das praktisch nicht überprüfen. Das erläuterte die IT-Anwältin Viola Lachenmann bereits vor rund zwei Wochen in ihrem Blog: „Vielmehr werden vor allem Filme von Produktionsfirmen auf RedTube hochgeladen, die damit Werbung machen und die Leute auf ihre Homepage locken möchten. Es ist für einen Nutzer schlichtweg nicht erkennbar, wann ein Film ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt ist.“
Entsprechend dieser Argumentation bewertet das Landgericht Hamburg auch die bereits ausgesprochenen Abmahnungen als unzulässig. Dies klingt zunächst einschneidend, doch: Auf die laufenden Abmahnverfahren hat dieser Beschluss keinen Einfluss. The Archive AG kann nach wie vor versuchen, die finanziellen Forderungen von den abgemahnten RedTube-Nutzern einzuklagen. Mit dieser einstweiligen Verfügung steigen jedoch die Chancen, dass sich die Gerichte, die dann für die Verhandlungen über die einzelnen Abmahnungen zuständig sind, an dem Urteil des Landgerichts Hamburg orientieren.
Ohnehin haben die Hamburger Richter bewusst vermieden, die grundsätzlichen Probleme bei den Streaming-Abmahnungen zu thematisieren. Das Urteil befasst sich weder mit der Frage, ob die IP-Adressen der abgemahnten Nutzer auf legalem Weg ermittelt wurden, noch soll geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen das Streaming von Filmen überhaupt erlaubt ist.
Derweil wollte RedTube nicht nur gegen The Archive AG mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen, sondern hatte mit einer zweiten auch die Kanzlei U+C im Visier. Diese lehnten die Hamburger Richter allerdings ab. U+C habe die Abmahnungen nicht auf eigene Initiative verschickt, sondern wurde von The Archive AG beauftragt.