Anschlussinhaber haften nicht für volljährige Angehörige
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für illegale Handlungen volljähriger Familienangehöriger, „wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht“. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem mit Spannung erwarteten Urteil entschieden.
In dem konkreten Fall hatte der BGH als letzte Instanz zu entscheiden, ob die Abmahnung des Familienvaters als Anschlussinhaber für das Verfügbarmachen von knapp 4.000 Musikstücken in einer Tauschbörse durch den im selben Haushalt wohnenden, volljährigen Sohn rechtens ist. Der Sohn hatte im Laufe des Verfahrens zugegeben, derjenige gewesen zu sein, der die Tauschbörse genutzt hatte. Der Anschlussinhaber argumentierte, er habe die Rechtsverletzung somit nicht zu verantworten und könne dafür nicht in Haftung genommen werden.
Während das Landgericht die Klage des Anschlussinhabers gegen die Abmahnung zugelassen hatte, verurteilte das Berufungsgericht den Familienvater zu einer Zahlung von 2.841 Euro. Der BGH hat dieses Urteil jetzt aufgehoben.
„Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind“, argumentiert der BGH. „Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
Da der Beklagte „keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte“, schlussfolgerten die Richter.
Mit diesem Urteil findet der Rechtsstreit, der mit der am 12. Juni 2006 übersandten Abmahnung seinen Anfang nahm, ein Ende.