BGH schränkt Betreiber von Tippfehler-Domains ein

Przemyslaw Szymanski
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem heute ergangenen Urteil (I ZR 164/12) sogenannte Tippfehler-Domains grundsätzlich für zulässig erklärt. Zugleich formulierten die Karlsruher Richter jedoch auch Einschränkungen, die Betreibern solcher Domains die Geschäfte erschweren könnten.

So müssen Nutzer, die auf solchen Tippfehler-Domains landen, „unübersehbar auf den Umstand hingewiesen“ werden, dass sie sich nicht auf der eigentlich gewollten Seite befinden. Andernfalls verstoßen die Betreiber solcher Domainnamen der Ansicht der Richter nach gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG.

In dem konkreten Fall geht es um die Domain wetteronlin.de, von der Nutzer auf eine Internetseite weitergeleitet wurden, auf der der Beklagte für ein entsprechendes Entgelt private Krankenversicherungen beworben hat. Dadurch sah sich jedoch der Kläger und Betreiber der eigentlichen Internetseite wetteronline.de – die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH – in unlauterer Weise behindert und zugleich im Namensrecht verletzt.

Der Betreiber des Wetterdienstes klagte daher auf Unterlassung, Einwilligung in die Löschung des Domainnamens wetteronlin.de sowie auf Auskunftserteilung, um die Höhe des zu fordernden Schadenersatzes ermitteln zu können – und bekam in dem vom Landgericht Köln ergangenen Urteil (81 O 42/11) vom 9. August 2011 zunächst Recht. Eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln (6 U 187/11) wurde am 10. Februar 2012 abgewiesen und die geltend gemachten Ansprüche der ersten Auseinandersetzung bestätigt.

Im aktuellen Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hat der Betreiber der Tippfehler-Domain jedoch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils erreicht. Außerdem wies der Bundesgerichtshof die Klage wegen Verletzung des Namensrechts ab. Die Richter sehen die für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ nicht als gegeben an, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt.

Mit wetteronline wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, online Informationen und Dienstleistungen zum Thema Wetter anzubieten”, teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit. Der Domainname wetteronlin.de müsse somit zudem nicht gelöscht werden, weil es denkbar sei, dass der Name auch rechtlich zulässig verwendet werden könne.

Bereits Ende 2009 hatte das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren um Tippfehler-Domains die Klage einer deutschen Fluggesellschaft gegen die Denic abgewiesen (2-6 O 706/08). Das Unternehmen wollte damit die Sperrung diverser Domains erreichen, die ihre Marken als Bestandteile beinhalteten beziehungsweise sehr ähnliche Begriffe nutzten. Die Richter lehnten diese Ansprüche jedoch ab, da die Denic für Rechtsverletzungen Dritter durch die Wahl bestimmter Domains allenfalls als Störerin haften könne.

Letzteres setze jedoch voraus, dass zumutbare Prüfungspflichten verletzt würden. Der Denic seien der Ansicht der Richter zufolge jedoch nur sehr geringe Prüfungspflichten aufzuerlegen, da sie zum einen ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sei, zum anderen aber auch, weil das Registrierungsverfahren automatisiert und schnell ablaufen muss, was schließlich eindeutig im Interesse der Allgemeinheit liege.

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