Einigung bei Urheberabgabe für PCs und Notebooks
Nach dreijährigen Verhandlungen haben sich die in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften mit den in den Verbänden BCH und BITKOM formierten Herstellern und Importeuren von PCs auf die Höhe der urheberrechtlichen Abgaben für Computer-Systeme geeinigt.
Demnach müssen Hersteller und Importeure rein privat eingesetzter Desktop-PCs und Notebooks mit einer Bildschirmdiagonale ab 12,4 Zoll pro Gerät 13,19 Euro an die Verwertungsgesellschaften zahlen – für kleinere Systeme werden 10,63 Euro fällig. Geringere Abgaben fallen für gewerblich genutzte Geräte an: hier sind vier Euro pro Rechner zu entrichten. Nicht erfasst von der Regelung sind Tablets, so der BITKOM. Zudem erhalten Mitglieder des BCH und BITKOM auf alle Tarife einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent.
In dem Vertrag wird damit erstmals die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das sogenannte Padawan-Urteil (C‑467/08), vom Oktober 2010 umgesetzt. Der Europäischen Gerichtshofes hatte höchstrichterlich bestätigt, dass zwischen Consumer- und Business-Geräten differenziert werden muss. Der Grund dafür ist, dass mit Business-Geräten der Ansicht der Richter deutlich weniger Privatkopien angefertigt werden als mit primär privat genutzten PCs.
„Auch wenn wir die Abgaben grundsätzlich nicht für gerechtfertigt halten: Mit diesem Kompromiss haben Unternehmen und Verbraucher für die kommenden Jahre Rechtssicherheit“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Die jetzt getroffene Vereinbarung gelte rückwirkend ab dem Jahr 2011 und läuft vorerst bis Ende 2016. Der BITKOM schätzt, dass den Gesellschaften „für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro von den IT-Unternehmen“ zufließt. Ab diesem Jahr sei mit jährlichen Zahlungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro zu rechnen, so der BITKOM weiter.
Mit der Unterscheidung kommt, wie der BITKOM gegenüber ComputerBase erklärte, allerdings sowohl auf die Hersteller als auch auf die Verwertungsgesellschaften neuer Verwaltungsaufwand zu. Denn um die Höhe der Urheberabgabe zu bestimmen, wird zunächst einmal geprüft, ob vom Käufer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt. Da aber auch Händler, die an private Endkunden verkaufen, eine solche besitzen, ist außerdem eine Erklärung des Kunden erforderlich, dass er die gekauften PCs gewerblich nutzt und nicht an private Anwender weiterveräußert.
Unternehmen, Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre PCs oder Notebooks über Händler einzeln kaufen, können sich mit einem Antrag bei der ZPÜ den zuviel gezahlten Betrag zurückerstatten lassen. Dies gilt für alle ab dem 1. Januar 2014 erworbenen Rechner. Für die Beantragung wird die ZPÜ auf der eigenen Internetseite zukünftig entsprechende Einträge bereitstellen.
„Wir haben zwar eine bestmögliche Verständigung zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung erreicht. Dennoch ist damit ein enormer administrativer Aufwand für alle Beteiligten verbunden“, erklärt Rohleder. „Das bestehende System der Geräteabgabe ist letztlich ein anachronistisches Modell, das für die digitale Welt vollständig ungeeignet ist.“
Mit den Abgaben soll das legale Kopieren von urheberrechtlich geschützten Inhalten für den privaten Gebrauch abgegolten werden. Die Pauschalabgaben werden nicht nur auf Computer, sondern auch auf Kopierer oder Drucker sowie auf Speichermedien – wie USB-Sticks oder CD-Rohlinge – erhoben.