Ein Pfand auf SIM-Karten ist nicht rechtmäßig
Mobilfunkanbieter dürfen Kunden keine vermeintlichen Pfandgebühren für SIM-Karten in Rechnung stellen, meldet der Bundesverband der Verbraucherschutzverbände (vzbv). Dieser hat sich mit einer entsprechenden Klage gegen Mobilcom-Debitel vor dem Landesgericht Kiel (Az. 4 O 95/13) durchgesetzt.
Demnach hat der Mobilfunkanbieter von den Kunden einen Pfand in Höhe von 9,97 Euro gefordert, sofern die SIM-Karte nicht binnen 14 Tagen nach Vertragsende zurückgeschickt wurde. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das nicht rechtmäßig, Mobilcom-Debitel würde auf diese Weise Einnahmen erhalten, ohne den Kunden eine Gegenleistung zu bieten. Hinzu komme, dass eine deaktivierte SIM-Karten für den Mobilfunkanbieter nach der Rückgabe ohnehin wertlos sei.
Mobilcom-Debitel hatte die Pfand-Klausel hingegen verteidigt, unter anderem mit dem Verweis auf andere Mobilfunkanbieter. Diese würden sogar einen Kaufpreis von bis zu 10 Euro pro SIM-Karten verlangen. Darüber hinaus wäre in dem Vertrag mit dem Netzanbieter E-Plus ausdrücklich geregelt, dass Kunden die SIM-Karte nur zum Gebrauch überlassen werde. Nach dem Ende der Vertragslaufzeit müsse diese von Mobilcom-Debitel eingezogen werden, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu gewährleisten.
Mit dieser Argumentation fand Mobilcom-Debitel vor dem Landgericht Kiel allerdings keinen Anklang. Die Richter teilten die Auffassung der Verbraucherschützer, dass der SIM-Pfand nicht rechtmäßig ist. Der Kunde werde damit unangemessen benachteiligt und erhalte für das Pfand keine konkrete Gegenleistung. „Man deshalb nicht sagen, dass das Pfand Teil des Preises für die vom Beklagten vermittelten Telekommunikationsdienstleistungen wäre“, heißt es in der Urteilsbegründung (PDF-Datei).
Darauf habe auch die Vereinbarung zwischen Mobilcom-Debitel und E-Plus keinen Einfluss. Dadurch bestehe kein „anerkennendes Interesse“ an der Rücksendung einer deaktivierten SIM-Karte, zumal Mobilcom-Debitel selbst eingeräumt habe, dass nur ein minimales Missbrauchsrisiko bestehe. Und da die SIM-Karte ohnehin nach dem Eintreffen vernichtet werde, besitze diese offenkundig keinen Wert, der das Pfand rechtfertigen würde – unabhängig davon, was Mobilcom-Debitel im Rahmen der Vereinbarungen mit E-Plus zahlen muss.
In einem weiteren Fall hat das Landgericht Kiel zudem entschieden, dass Mobilcom-Debitel den Verbraucherschützern mitteilen muss, wie hoch die Einnahmen aus einer „Nichtnutzungsgebühr“ ausgefallen sind. Der Mobilfunkanbieter hatte 4,95 Euro verlangt, wenn Kunden über drei Monate hinweg ihr Handy nicht benutzt hatten. Diese Gebühr wurde bereits in einem früheren Verfahren als rechtswidrig eingestuft. Deswegen wollen die Verbraucherschützer nun ein Gewinnabschöpfungsverfahren einleiten, damit Mobilcom-Debitel die auf diese Weise erzielten Gewinne wieder abführen muss. Die Auskunft über die erzielten Einnahmen wären der erste Schritt für so ein Verfahren.
Das Urteil vom Landgericht Kiel ist allerdings noch nicht rechtskräftig.