Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor Gericht

Update Frank Hüber
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In einem Urteil des Landgerichts München, das bereits am 25. Juni erging, bislang aber noch nicht rechtskräftig ist, wurde Kabel Deutschland wegen irreführender Werbung für die angebotenen Internet-Flatrates verurteilt. Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der gegen die Filesharing-Drosselung geklagt hatte.

Anlass der Klage war die aus Sicht des vzbv unzureichende Kennzeichnung der drastischen Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs beim Überschreiten eines Datenvolumens von zehn Gigabyte am Tag. Je nach Tarif versprach Kabel Deutschland in Broschüren und auf der Webseite Übertragungsraten von 10 bis 100 MBit/s und wies lediglich in einer Fußnote darauf hin, dass die Geschwindigkeit für Filesharing-Dienste auf 100 KBit/s reduziert wird, sobald der Kunde ein Datenvorlumen von 10 Gigabyte am Tag überschreitet.

Im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht München hat Kabel Deutschland angegeben, dass derzeit 1,54 Prozent der Kunden das Volumen von 10 Gigabyte am Tag überschreiten und 0,07 Prozent der Kunden ein Gesamtvolumen von 60 Gigabyte am Tag überschreiten. Bereits im Juli 2012 erklärte Kabel Deutschland, dass damals rund 0,1 Prozent der Kunden von der Drosselung betroffen sind, die für Neukunden oder Vertragsverlängerungen ab Mai 2012 gilt. Darüber hinaus wiederholte Kabel Deutschland vor Gericht, dass eine tatsächliche Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit erst beim Überschreiten von 60 Gigabyte pro Tag vorgenommen werde und die Kunden von Kabel Deutschland durchschnittlich auf ein Datenvolumen von 47,4 Gigabyte pro Monat kommen. Darüber hinaus gab Kabel Deutschland an, dass die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit nur P2P-Protokolle, One-Klick-Hoster und Newsgroups betreffe. Offizielle Videostreaming-Dienste seien von der Drosselung jedoch nicht beeinträchtigt.

Die Richter schlossen sich dennoch der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands an (Download Az 37 O 1267/14 – PDF), da die Einschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit nicht mit einem Stern an der Geschwindigkeit gekennzeichnet wurde und der Verbraucher anders als bei Mobilfunkverträgen nicht von einer Erforderlichkeit der Beschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund beschränkter Netzkapazitäten ausgehen könne. Aus diesem Grund erwecke die Werbung beim Kunden einen irreführenden Eindruck.

Das Landgericht München hat damit allerdings nicht gegen die Drosselung an sich entschieden, sondern nur gegen die Art und Weise der Kennzeichnung dieser Einschränkung von Kabel Deutschland gegenüber dem Kunden.

Update

Kabel Deutschland hat sich zur Entscheidung des Landgerichts München gegenüber ComputerBase mit folgender Stellungnahme geäußert:

Kabel Deutschland hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München zur Kenntnis genommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wir sind aktuell dabei die Urteilsgründe intensiv zu prüfen. Abhängig von deren Bewertung wird Kabel Deutschland gegebenenfalls fristgemäß Berufung einlegen.

Kabel Deutschland reduziert lediglich die Geschwindigkeit für datenintensive, aber zeitunkritische Filesharing-Dienste ab Erreichen eines Gesamtdatenvolumens von 60 GB pro Tag. Um die Servicequalität für alle Nutzer langfristig auf hohem Niveau zu halten, behält sich Kabel Deutschland laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die aktuelle Filesharing-Regelung bereits ab 10 GB durchzuführen. Der normale Internetverkehr bleibt davon unberührt. Die Reduzierung der Bandbreite für Filesharing gilt nur für den betreffenden Tag.

Die Filesharing-Maßnahme ist für 99,5 Prozent und somit die mehr als überwiegende Mehrheit unserer Kunden eine positive Regelung. Nur bei ca. 0,5 Prozent der Kunden wird die Filesharing-Regelung angewendet.

Kabel Deutschland