OLG Köln: Provider sind nicht zum Sperren verpflichtet
Internet-Provider müssen keine Netzsperren für Online-Plattformen errichten, die Links zu illegal angebotenen Musik-Alben beinhalten, hat das Kölner Oberlandesgericht (OLG) entschieden. Die von Vertretern der Musikindustrie geforderten DNS- und IP-Adressen-Sperren sind der Urteilsbegründung zufolge nicht verhältnismäßig.
Vier Unternehmen aus der Musikindustrie hatten gegen einen Internet-Provider geklagt. Dieser sollte verhindern, dass seine Kunden auf eine Webseite zugreifen können, die Links zu sechs urheberrechtlich geschützten Musikalben im eDonkey-Netzwerk enthält. Das Urteil erfolgte bereits am 18. Juni 2014 (Az. 6 U 192/11). heise online liegt nun aber die 92 Seiten umfassende Urteilsbegründung vor.
Die Klage wird vom OLG Köln demnach mit Verweis auf das Netzsperren-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abgelehnt. Die EuGH-Richter hatten entschieden, dass die Sperrung von Webseiten durch Internetprovider unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Im vorliegenden Fall werden diese nach Ansicht vom OLG Köln jedoch nicht erfüllt.
Voraussetzungen für Netzsperren
Infolge des EuGH-Urteils müssen bei einer Entscheidung über Netzsperren folgende Grundrechte berücksichtigt werden:
- Das Recht auf geistiges Eigentum von den Rechteinhabern
- Die unternehmerische Freiheit der Internet-Provider
- Das Recht auf Informationsfreiheit der Nutzer
Daher ist es laut Urteilsbegründung aufgrund der Störerhaftung zwar prinzipiell möglich, dass ein Internet-Provider mitverantwortlich für Urheberrechtsverstöße seiner Kunden ist. Entscheidend für die Haftung ist allerdings, dass dieser bereits über Technologien verfügt, mit denen sich der Zugriff auf Webseiten unterbinden lässt. Und selbst wenn das der Fall ist, muss der Einsatz von Netzsperren für den Internet-Provider zumutbar sein.
Contra Netzsperren: Overblocking und Aufwand für Internet-Provider
Nun hätten die klagenden Unternehmen während des Verfahrens nicht darlegen können, zu welchen finanziellen Vorteilen die von der Musikindustrie bevorzugten DNS- und IP-Adressen-Sperren führen würden. Demgegenüber steht der Aufwand für den Internet-Provider – bei DNS-Sperren vergleichsweise niedrig, allerdings erheblich bei der Sperrung von IP-Adressen. Dass solche Netzsperren wenig effektiv sind, da visierte Internetnutzer diese leicht umgehen können, spielt dem Bericht von heise online zufolge ebenfalls eine Rolle bei der Entscheidung vom OLG Köln.
Hinzu kommt: Der Internet-Provider betreibe ein „für die Gesellschaft wichtiges Geschäftsmodell“, während die Forderungen von den klagenden Unternehmen „nicht dem Gemeinwohl, sondern ausschließlich dem Nutzen der Musikindustrie“ dienen.
Darüber hinaus würde die Informationsfreiheit der Nutzer durch die geforderten Netzsperren beeinträchtigt. Denn das Verfahren habe ergeben, dass „DNS-Sperren, IP-Adressen-Sperren sowie die Blockade einzelner URL beziehungsweise Links“ die einzigen Möglichkeiten wären, um den Zugriff auf die urheberrechtlich geschützten Dateien zu verhindern. Vor allem die DNS- und IP-Adressen-Sperren würden jedoch zu einem Overblocking führen, weil diese nicht nur die sechs Musikalben betreffen, sondern auch noch den Zugang zu „100.000 anderer Dateien, einem Meinungsforum und Werbung von Drittanbietern“ verhindern.
Deutsche Netzsperren-Urteile widersprechen Entscheidung in Österreich
Noch ist der Fall aber nicht erledigt, eine abschließende Entscheidung wird voraussichtlich der Bundesgerichtshof (BGH) fällen müssen. Angesichts dieser Urteilsbegründung ist die Rechtsanwältin des Internet-Providers laut heise online zufrieden. Das OLG Köln habe deutlich bestätigt, dass kein Anspruch auf Netzsperren besteht. Zudem wurden sowohl das Overblocking als auch eine Kosten-Nutzen-Analyse zwischen Internet-Provider und Musikindustrie berücksichtigt. Erfreulich sei das insbesondere nach dem jüngsten Urteil vom Obersten Gerichtshof in Österreich.
Dieser hatte im Juli entschieden, dass österreichische Internet-Provider von Rechteinhabern beauftragt werden können, Webseiten mit „strukturell rechtswidrigen“ Inhalten zu sperren. Das Urteil sorgt für erhebliche Kritik, vor allem weil nach wie vor Unklarheiten bei der Umsetzung und den technischen Aspekten bestehen.
Neben Online-Plattformen wie kinox.to und movie4k.to soll etwa auch das Filesharing-Portal The Pirate Bay blockiert werden, obwohl dort auch legale Inhalte wie Linux-Distributionen und gemeinfreie Werke verlinkt werden. Nach Ansicht von Internet-Providern und Rechtsexperten handelt es sich bei dieser Sperrung daher um einen Verstoß gegen das Recht auf Informationsfreiheit, der nicht im Einklang mit dem Netzsperren-Urteil vom EuGH steht.