Amazon: Gericht untersagt anteilige Gutscheinverrechnung
Für bestimmte Gutscheine von Amazon gilt, dass der Wert bei Sammelbestellungen anteilig auf die einzelnen Produkte angerechnet wird. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah in der Praxis unter bestimmten Umständen eine Benachteiligung der Kunden – der Fall landete vor dem Landgericht München.
Laut Verbraucherzentrale liegt die anteilige Verrechnung beispielsweise bei Aktionsgutscheinen und bei solchen vor, die aus Kulanz vergeben wurden. Nutzt der Kunde einen solchen Gutschein für eine Sammelbestellung, hat er dabei unter Umständen einen Nachteil, argumentierten die Verbraucherschützer.
So zum Beispiel, wenn mit einem solchen Gutschein eine Sammelbestellung getätigt wurde, ein Teil der Bestellung aber im Rahmen des Widerrufsrechts oder wegen eines Mangels zurückgegeben wurde. In einem solchen Fall passierte es laut Verbraucherzentrale, dass Amazon nicht den gesamten Warenwert erstattete, sondern den Wert des Gutscheins anteilig von der Rückerstattung abzog – und das obwohl der Mindestbestellwert weiterhin eingehalten wurde.
„Die Bedingungen zur Verrechnung der Gutscheine im Nachhinein einseitig zum Nachteil der Kunden zu verändern ist rechtswidrig. Verbraucher werden durch ein solches Vorgehen getäuscht“, sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Das Landgericht München folgte den Argumenten der Verbraucherschützer insoweit, als dass die Bedingungen, zu denen Gutscheine bei Amazon eingelöst werden können, künftig eindeutiger kenntlich gemacht werden müssen. Das Urteil (Az: 17 HK O 3598/14) ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Amazon kann noch Rechtsmittel dagegen einlegen.
Erst im Juni hatte das Landgericht München I Amazon eine mit „kostenlos“ betitelte Bewerbung einer Probemitgliedschaft bei Prime untersagt: Da das zunächst kostenlose Angebot ohne Zutun des Nutzers automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft übergehe, müsse sich die Entgeltlichkeit im entsprechenden Werbe-Button auf der Amazon-Seite ergeben.