Europäischer Gerichtshof: YouTube-Videos einbetten ist nie Urheberrechtsverstoß
Wenn Webseitenbetreiber ein Video von einer Online-Plattform wie YouTube einbetten, stellt dies keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Das hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Voraburteil entschieden, berichtet die Kanzlei Knies & Albrecht.
Im Kern ging es bei der Verhandlung um die Frage: Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn Webseitenbetreiber urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits auf einer anderen Plattform veröffentlicht wurde, mittels eines „framenden Link“ – also das Einbetten eines YouTube-Videos – in den eigenen Webauftritt integrieren. Nun haben die EuGH-Richter entschieden, dass keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, sofern die Wiedergabe-Technologie nicht verändert wird und die Inhalte keinem „neuen“ Publikum angeboten werden.
Letzteres kann bei Video-Portalen wie YouTube ausgeschlossen werden, weil diese frei zugänglich sind. Daher „ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben“, so die EuGH-Richter in der Urteilsbegründung (PDF-Datei).
Nach Ansicht der Kanzlei Knies & Albrecht folgt der EuGH den Grundsätzen, die bereits bei der Entscheidung über herkömmliche Hyperlinks angewendet wurden – denn diese stellen auch keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Darüber hinaus wäre das Urteil „im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen, da er auch klarstellt, dass die unzähligen framenden Links, die Verbraucher in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können“.
Ursprünglich wurde der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Geklagt hatte der Hersteller eines Wasserfiltersystems. Eines seiner Werbevideos wurde ohne Zustimmung auf YouTube veröffentlicht und dann von einer Konkurrenzfirma auf der eigenen Webseite eingebunden. Der Kläger sah darin eine unberechtigte Veröffentlichung von geschützten Inhalten und forderte Schadensersatz. Da die Auslegung des EU-Rechts bei diesem Fall nicht eindeutig war, wurde das Verfahren vom BGH mittels eines Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH übermittelt.