Facebook: Zustimmung zur Datenweitergabe ist rechtswidrig

Silvio Werner
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Facebook: Zustimmung zur Datenweitergabe ist rechtswidrig

Facebook informiert Nutzer von Facebook-Apps nicht ausreichend über Art und Umfang der an die Anbieter der Apps versendeten Daten, befindet das Landgericht Berlin und bestätigt damit ein im September 2013 ergangenes Versäumnisurteil.

Im eigenen „App-Zentrum“ bietet Facebook Zugriff auf zahllose Spiele und Anwendungen – diese durch einen Klick auf einen Button wie „Spiel spielen“ zu starten, bedeutet allerdings gleichzeitig, Facebook die Erlaubnis zu erteilen, eine Vielzahl von personenbezogenen Daten an den Anbieter der entsprechenden App zu übermitteln. Die Erlaubnis umfasst den Zugriff auf den Chat, Informationen zu Freunden und auf die persönlichen Kontaktdaten. App-Anbieter wird es ebenso erlaubt, im Namen des Nutzers auf die „Pinnwand“ zu posten. Informiert wird der Nutzer darüber nur durch einen kleinen, hellgrauen Text unterhalb des Buttons. Nach Auffassung des Landgericht Berlin ist diese Praxis nicht haltbar.

Die Verknüpfung zwischen dem Button „Spiel spielen“ und der Zustimmung zum unbegrenzten Datentransfer erweist sich als irreführen [...]“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Zustimmung ist unwirksam, da der Nutzer die Tragweite seiner Erklärung nicht kennt und damit nicht imstande ist, eine wirksame Willenserklärung abzugeben. Zudem werde dieser über die Rechtswirksamkeit seiner Erklärung getäuscht – das verhindere, dass dieser eventuell seine Rechte zumindest nachträglich geltend macht. Sollte Facebook weiterhin an der Praxis festhalten, so kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro verhängt werden.

Das Landgericht Berlin folgte damit der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv). „Der Nutzer sagt mit dem Klick auf den Button nicht nur ‚Spiel spielen‘, sondern auch ‚Hier sind alle meine Daten“, kommentierte Michaela Zinke, Referentin für Datenschutz im Projekt Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim vzbv das Verhalten des sozialen Netzwerks.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der vzbv geht von einer Berufung gegen das Urteil seitens Facebook aus.

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