Bundesgerichtshof: Volumenlizenzen getrennt zu verkaufen ist rechtens
Der Bundesgerichtshof hat heute bestätigt, dass es legal ist, Volumenlizenzen aufzusplitten und diese dann einzeln weiterzuverkaufen, meldet der Gebraucht-Software-Händler UsedSoft. Dem Urteil ist eine Klage von Adobe vorausgegangen.
Der Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass UsedSoft einzelne Lizenzen von Adobes Creative Suite 4 Web Premium verkauft hat, die zuvor als Volumenlizenz erworben wurde. Der Software-Entwickler hatte nun gegen diesen Gebrauchthandel geklagt. Demnach handele es bei Volumenlizenzen nur um eine einzige Lizenz, für etwa auch nur eine Seriennummer vergeben werde, so die Argumentation von Adobe.
Doch infolge eines Urteils vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte das Oberlandesgericht Frankfurt im Dezember 2012 entscheiden (Az. 11 U 68/11), dass dieser Second-Hand-Handel mit Softwarelizenzen rechtmäßig sei. Gegen diese Entscheidung hatte Adobe Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt – ohne Erfolg. Denn mit dem dem heutigen Urteil (Az. I ZR 8/13) hat der BGH laut UsedSoft „die Frankfurter OLG-Entscheidung vom Dezember 2012 in allen Punkten“ in letzter Instanz bestätigt.
Demnach ist das Aufspalten von Volumenlizenzen legal, weil es sich nach Ansicht der Richter um eine Ansammlung von Einzellizenzen handelt. Eine Ausnahme bestehe laut dem EuGH-Urteil nur bei Client-Server-Lizenzen aufgrund einer „abweichenden Sachverhaltskonstellation“. Unerheblich sei es derweil, ob der Software-Hersteller nur eine Seriennummer für die Volumenlizenz vergeben hat. Das wirke sich „auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus“, zitiert UsedSoft aus dem BGH-Urteil. Denn: „Die Klägervertreter haben selbst die Seriennummer als notwendigen ‚Schlüssel zur Installation‘ umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden.“
Selbst wenn es sich bei den Volumenlizenzen ursprünglich um preisreduzierte Software-Programme wie EDU-Lizenzen gehandelt hat, dürfen diese aufgespalten und als Einzellizenzen weiterverkauft werden. „Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin [Anm.d.R.: Adobe] zu überprüfen“, heißt es laut UsedSoft in dem Urteil. Denn falls so eine Einschränkung möglich wäre, hätten Software-Hersteller letztlich die Möglichkeit, über ihre Preispolitik den Gebrauchthandel zu unterbinden.
Darüber hinaus hat ein Verkäufer von gebrauchten Software-Lizenzen das Recht, eine „Vervielfältigungshandlung vornehmen“. Das bedeutet, dass Second-Hand-Händler eine zuvor online erworbene Software herunterladen, auf einen Datenträger brennen und diesen dann weiterverkaufen darf. Unzulässig ist der Handel mit gebrauchter Software allerdings, wenn der erste Käufer eine Lizenz weiterveräußert, ohne die von ihm genutzte Kopie zeitgleich unbrauchbar zu machen.