Herstellergarantie: Apple muss Bedingungen erneut prüfen
Das Landgericht Berlin hat sechzehn Klauseln der Herstellergarantie von Apple für unwirksam erklärt, teilt die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit. Apple hatte die Bedingungen bereits zur Anfang des Prozesses angepasst, muss sie nun aber erneut mit dem endgültigen Urteil der Richter abgleichen.
Die Verbraucherschützer hatten Apple abgemahnt und dazu aufgefordert, ähnliche wie die monierten Formulierungen in Zukunft zu unterlassen. Als sich Apple weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, kam es zum Prozess.
Elf Klauseln der für alle Kunden geltenden Hardwaregarantie wurden beanstandet, zudem erklärte das Gericht weitere fünf Klauseln, die die kostenpflichtige Garantieerweiterung „AppleCare Protection Plan“ betreffen, für unwirksam.
Die für ein Jahr geltende Hardwaregarantie sollte laut Apple die einzige Haftung darstellen, für die der Konzern zudem strenge Regeln aufstellte. „Nach dem Wortlaut der Klauseln 1.1 und 1.2 ist die Herstellergarantie abschließend, sodass beim Kunden der Eindruck entstehen kann, dass ihm keine weiteren Ansprüche, also auch keine Gewährleistungsansprüche gegenüber einem etwaigen dritten Verkäufer, zustehen“, erklärt Helke Heidemann-Peuser, Teamleiterin Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Bundesverband. „Hierdurch kann er von der Geltendmachung seiner gesetzlichen Gewährleistungsansprüche abgehalten werden. Wenn Apple selbst Verkäufer ist, stellt die Verkürzung der Ansprüche auf ein Jahr eine direkte inhaltliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung dar.“
Die Haftung wollte der Konzern darüber hinaus nur gewähren, solange das Gerät „normal“ und im Einklang mit „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wird, ohne diese Richtlinien weiter zu erläutern. Somit ist der Verbraucher nicht in der Lage, eine solche Betriebsart einzuhalten und damit den Anspruch nicht zu gefährden. „Einwendungen des Beklagten ist so schrankenlos Tür und Tor geöffnet“, heißt es in der Urteilsbegründung (PDF).
Dass Apple die sogenannte Hardwaregarantie auch insofern einschränke, dass diese nicht für optische Schäden gelte, die sich nicht wesentlich auf den Nutzen auswirken, stelle eine Enttäuschung der Verbrauchererwartung in einem wichtigen Punkt dar, da Apple „Lifestyle-Produkt, auf deren Gestaltung besonderer Wert gelegt wird“, vertreibt. Auch dass Apple eine „Nachbesserung im Do-it-yourself“ verlangte, wurde kritisiert. Die in ihrer Auslegung unklare Bestimmung könnte nach Ansicht des Gerichts Verbraucher dazu bringen, von der Inanspruchnahme der Garantieleistung Abstand zu nehmen. Die Portokosten für im Ausland nötige Reparaturen sollte der Kunde zahlen, dazu erklärte das Landgericht, diese Regelung stehe nicht im Einklang mit einer versprochenen weltweiten Garantie, da dem Verbraucher im Vorhinein nicht bekannt ist, wie die Service-Infrastruktur für Apple-Produkte organisiert ist.
Mehrfach erklärt das Landgericht Berlin zudem Klauseln aufgrund mangelhafter Transparenz für ungültig. Der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ überfordere Verbraucher, „wenn er selbst anhand seiner rudimentären Rechtskenntnisse im Einzelfall prüfen soll, ob die [...] Haftungsausschluss oder -beschränkungen für ihn in Deutschland wirksam sind oder nicht“, stellt das Gericht fest.
Direkte Auswirkungen hat das Urteil nicht: Direkt nach der Klageerhebung änderte Apple seine Bedingungen, gab allerdings keine Unterlassungserklärung ab. „Apple muss nun prüfen, ob seine überarbeiteten Klauseln den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhalten“, betont Heidemann-Peusen. Einen Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 214 Euro nebst Zinsen verneinte das Landgericht allerdings.
Das Urteil, das bereits Ende November gefällt wurde, aber erst jetzt an die Öffentlichkeit gekommen ist, ist noch nicht rechtskräftig. Im Vorfeld des Verfahrens beanstandeten Verbraucherschutzorganisationen aus elf Ländern im Jahr 2012 Apples Werbung zum „AppleCare Protection Plan“.