E-Books: Steuervergünstigungen für elektronische Bücher verboten
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Praxis, E-Books mit einem vergünstigten Mehrwertsteuersatz anzubieten gegen eine Verpflichtung der im europäischen Rahmen geschlossenen Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt. Verleger und Buchhändler reagieren verärgert und verlangen eine Gleichbehandlung.
Das Urteilt verpflichtet Frankreich und Luxemburg auf die Lieferung von E-Books zukünftig keinen reduzierten Mehrwertsteuersatz mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2012 liegt der erhobene, ermäßigte Mehrwertsteuersatz bei 5,5 Prozent in Frankreich, Luxemburg gibt sich bisher mit 3 Prozent zufrieden. Das nun abgeschlossene Verfahren wurde durch einen Antrag der EU-Kommission initiiert, die den Verpflichtungsverstoß der beiden Länder feststellen sollte.
In seiner Urteilsbegründung stellt der Gerichtshof klar, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes prinzipiell auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen nur dann erlaubt ist, wenn diese im Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannt sind. Dort aufgelistet ist unter anderem die „Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern“ – ein E-Book wird allerdings ohne einen entsprechenden Reader ausgeliefert. Der Gerichtshof liefert zudem auch noch eine zweite Begründung: In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sogenannte „elektronische erbrachte Dienstleistungen“ explizit ausgeschlossen, eine solche Dienstleistung sieht der Gerichtshof in der Lieferung eines E-Books. Der Argumentation, dass elektronische Bücher einen Gegenstand und keine Dienstleistung darstellen, schließen sich die Richter nicht an, da wiederum nicht der E-Book-Reader mitgeliefert wird.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels kritisiert die Entscheidung scharf und fordert eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie. „Es ist unerklärlich, warum E-Book-Leser schlechter gestellt werden, als Leser des gedruckten Buches“, bemerkt Alexander Skipis, Hauptgeschäftführer des Börsenvereins. Bücher seien „ein Kulturgut, unabhängig davon, ob sie in gedruckter oder elektronischer Form vorliegen“. Der Börsenverein wendet sich in einem offenen Brief (PDF) an die europäischen Institutionen und kündigt ein Maßnahmenbündel an, um auf die steuerliche Gleichbehandlung von Buch und E-Book hinzuarbeiten.
Bereits im 2014 geschlossenen Koalitionsvertrag (PDF) zwischen CDU/CSU und SPD bekannten sich die Regierungsparteien zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für E-Books. Aktuell wird in Deutschland für E-Books der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent fällig, für gedruckte Bücher gelten sieben Prozent. Die Situation für Hörbücher stellt sich in der Bundesrepublik anders dar: Für diese ist ebenfalls nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz fällig – die EU-Richtlinie erlaubt dies jedoch auch ausdrücklich.
Anbieter von E-Books sind von dem Urteil allerdings nur in begrenztem Maße betroffen: War es vor dem 1. Januar 2015 noch möglich, nach Deutschland gelieferte E-Books mit dem potentiell günstigeren Mehrwertsteuersatz des Landes zu belegen, in dem das Unternehmen ansässig ist, ist aufgrund einer EU-Richtlinie (PDF) seit Anfang dieses Jahres stets der Steuersatz des Landes fällig, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.