Facebook: Datenschützer wollen Klarnamenzwang beenden
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar will ein Ende der Klarnamenpflicht auf Facebook durchsetzen. Demnach wäre es rechtlich nicht zulässig, wenn es den Nutzern des sozialen Netzwerks nicht ermöglicht wird, ihr Profil unter einem Pseudonym zu erstellen.
Deswegen hat Facebook nun auch eine Verwaltungsanordnung von den Hamburger Datenschutzbeauftragten erhalten. Das Ziel: Nutzer sollen nicht mehr gesperrt werden, wenn diese ein Pseudonym benutzen. Zudem dürfe Facebook nicht einseitig den wirklichen Namen im Konto eintragen und auch keine digitalen Kopien von amtlichen Lichtbildausweisen einfordern, um die Identität eines Nutzers zu bestätigen.
Hintergrund dieses Streits ist die Beschwerde einer Nutzerin, die ihr Konto bei Facebook unter einem Pseudonym geführt hat. So wollte sie erreichen, dass ihr privates Konto nicht zur geschäftlichen Kontaktaufnahme durch Dritte genutzt wird. Facebook hatte daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten Namen im Profil anzugeben. Außerdem sollte sie ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis beweisen. Ein anderer, von ihr eingereichter Identitätsnachweis habe laut dem Hamburger Datenschützern nicht ausgereicht. Darüber hinaus änderte Facebook den Profilnamen von dem Pseudonym in den wirklichen Namen der Betroffenen.
„Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will“, erklärt Caspar. Die Forderung lautet nun, dass das Konto der Nutzerin wieder freigeschaltet wird – und zwar nicht mit dem wirklichen Namen, sondern unter dem Pseudonym. Denn es verstoße gegen das Telemediengesetz, wenn Nutzer gezwungen werden, einen Klarnamen zu verwenden. Wenn Facebook darüber hinaus eigenmächtig den richtigen Namen im Profil einträgt, werde „das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise“ missachtet, so Caspar.
Sind die Hamburger Datenschützer überhaupt zuständig?
In den Reihen des sozialen Netzwerks zeigt man sich derweil erstaunt über den Vorstoß der deutschen Datenschützer. Laut einem Bericht von Zeit Online erklärte das Unternehmen: „Wir sind enttäuscht, dass Facebooks Pflicht zu echten Namen wieder hervorgeholt wird.“ Denn die Anmeldung mit den richtigen Namen sei bereits mehrmals überprüft worden. Eine Klage wegen der Klarnamenpflicht hatte etwa das Oberverwaltungsgericht Schleswig im Jahr 2013 abgewiesen. Der Grund: Der europäische Sitz von Facebook ist in Irland, dementsprechend sei auch die dortige Datenschutzbehörde für solche Themen zuständig.
Caspar will dieses Argument allerdings nicht gelten lassen und beruft sich dabei auf das „Recht-auf-Vergessen“-Urteil des europäischen Gerichtshof (EuGH) vom letzten Jahr. Denn im Fall von Google hatten die Richter damals entscheiden: Wenn ein Unternehmen in einem EU-Staat aktiv ist und Einnahmen erzielt, hat es dort – vereinfacht ausgedrückt – auch einen Standort. Und ist dementsprechend an die jeweiligen Gesetze gebunden. So sieht es zumindest Caspar: „Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten.“
Die Frage ist nun, ob auch Gerichte diese Einschätzung teilen. Denn diese werden vermutlich über die Klarnamenpflicht entscheiden müssen, sofern Facebook der Verwaltungsanordnung nicht nachkommt.