Österreich: Rundfunkgebühren allein für Internetanschluss nicht zulässig
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in letzter Instanz entschieden, dass ein Computer mit Internetanschluss für sich allein genommen keine Grundlage für die Entrichtung von Rundfunkgebühren darstellt. Auch daran gekoppelte Abgaben und Entgelte müssen in solchen Fällen nicht mehr entrichtet werden.
Ausgangsfall war ein Wiener, dem von der GIS Gebühren Info Service GmbH – sie hebt die Rundfunkgebühren ein – die Zahlung selbiger vorgeschrieben wurde. Begründet wurde das mit dem Umstand, dass er über zumindest ein Notebook, Lautsprecher und einen Breitbandinternetanschluss verfügte. TV-Karten oder ähnliche Empfangsmodule waren nicht vorhanden. Die einzige Möglichkeit, das Rundfunkprogramm zu empfangen, bestand daher über den Internetanschluss.
Der Wiener ging gegen den Bescheid mittels Beschwerde an das österreichische Bundesverwaltungsgericht vor. Dieses gab ihm Recht, jedoch erhob die GIS Revision an den VwGH.
Dieser – oberste Instanz in einfachgesetzlichen Verwaltungssachen – kam nun zu dem Ergebnis, dass ein Computer in Österreich zumindest „rundfunktechnologisch“ in der Lage sein muss, Rundfunkprogramme zu empfangen – also über Satellit, Kabel oder terrestrisches Empfangsmodul gespeist wird. Dass Streaming hiervon nicht erfasst wird, liegt an der spezifischen gesetzlichen Definition von Rundfunk im BVG-Rundfunk.