Finanzgericht: Finanzämter dürfen Domains pfänden
Um die Ansprüche aus der Steuerschuld zu begleichen, kann ein Finanzamt Dinge und Ansprüche pfänden. Dabei können auch Drittschuldner in Anspruch genommen werden, die dann nicht mehr an den Schuldner leisten dürfen. Dies gilt gemäß einer aktuellen Entscheidung auch für Ansprüche aus einem Registrierungsvertrag einer Domain.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen war die Steuerschuld des Betreibers eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik, der einen Rückstand von fast 90.000 Euro aufwies. Um diese Ansprüche zu sichern, hatte ein Finanzamt unter anderem im Mai 2013 eine Pfändungsverfügung gegenüber der Registrierungsstelle DeNIC erlassen und diese somit als Drittschuldner in Anspruch genommen.
Gegen diese Pfändungsverfügung hatte das DeNIC geklagt und dabei sowohl formales als auch materielles Recht gerügt. So seien die für die Pfändung tragenden Rechtsvorschriften nicht hinreichend benannt worden, darüber hinaus sei die Registrierungsstelle auch nicht Drittschuldner und somit nicht der richtige Adressat für eine Pfändungsverfügung. Ferner könnte die Zulassung solcher Pfändungsansprüche auf Dauer zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand für die Genossenschaft führen.
Das Finanzgericht in Münster lehnte nun die Klage des DeNIC ab und unterstrich zunächst, dass die formellen Voraussetzungen für eine Pfändungsverfügung erfüllt gewesen seien. Insbesondere seien die Ansprüche gegen den ursprünglichen Schuldner, den Onlineshop, vollstreckbar gewesen. Dieser war zudem erfolglos zur Leistung aufgefordert worden. Auch lehnte das Gericht die Rüge ab, dass das Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend berücksichtigt gewesen sei, sowie die Rüge, dass mit der Vollstreckung pfändungsfremde Ziele verfolgt werden.
Auf materieller Ebene bezieht sich das Finanzgericht Münster insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2005, wonach bei der Pfändung einer Domain die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit der Vergabestelle für die Registrierung der Domain zu sehen sei. Somit kann auch das DeNIC korrekterweise als Drittschuldner in Anspruch genommen werden.
In dem nun gefällten Urteil stellt das Gericht weiterhin klar, dass das DeNIC dem Vertragspartner die Registrierung sowie die Aufrechterhaltung dieser Registrierung schulde. Diese Ansprüche gehen mit der Pfändungsverfügung an das Finanzamt über, womit die Genossenschaft nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten darf. Dies bedeutet vor allem, dass Maßnahmen des Schuldners, die zur Veränderung oder Erlöschen der Registrierung und damit dem Wegfall der Domain führen, nicht erfolgen dürfen. Daher lehnte das Gericht auch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für das DeNIC als Drittschuldner ab.
Mit dem Urteil weist das Finanzgericht Münster die Klage in zweiter Instanz zurück. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde aber eine Revision zugelassen. Ob das DeNIC diesen Schritt gehen wird, ist bislang nicht bekannt.