Filesharing-Klage: Eltern haften manchmal doch für ihre Kinder

Andreas Frischholz
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Filesharing-Klage: Eltern haften manchmal doch für ihre Kinder

Eltern können als Anschlussinhaber für eine Filesharing-Abmahnung haften, obwohl die Kinder für den illegalen Upload verantwortlich sind, hat nun das Oberlandesgericht München entschieden. Es reiche demnach nicht aus, wenn die Abmahnung mit einem vagen Verweis auf die Kinder zurückgewiesen wird.

Zunächst klingt es wie ein alltäglicher Fall: Über den Anschluss einer Familie wurde ein Musikalbum per Filesharing-Dienst illegal verbreitet. Die Plattenfirma hatte die IP-Adresse ermittelt und fordert nun Schadensersatzansprüche in Höhe von mindestens 2.500 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 1.000 Euro. Zunächst befinden sich die Eltern als Anschlussinhaber im Visier der Anwälte. Diese wollen allerdings nicht für die Abmahnung zahlen, da eines der drei volljährigen Kinder für den illegalen Upload verantwortlich sei.

Der Knackpunkt ist nun aber: Welches Kind nun aber tatsächlich das Musikalbum hochgeladen hat, wollen die Eltern nicht verraten. Und die Kinder machen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Dem Landgericht München genügte das nicht, in einem Urteil vom 01.07.2015 (Gz.: 37 O 5394/14) wurde entschieden, dass die Eltern 3.544,40 Euro nebst Zinsen zahlen müssen. Die Eltern gingen daraufhin in Berufung vor dem Oberlandesgericht und sind nun aber erneut gescheitert.

Die Argumente der Richter in dem aktuellen Urteil (Az. 29 U 2593/15) lauten nun, dass die Eltern ihrer sekundäre Darlegungslast nicht nachgekommen sind. Sekundäre Darlegungslast bedeutet grob formuliert: Eine abgemahnte Person muss glaubhaft schildern, die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. In mehreren Urteilen von Oberlandesgerichten wurde es etwa als ausreichend erachtet, wenn ein Anschlussinhaber allgemein dargelegt hat, dass der Anschluss auch von Familienmitgliedern oder Mitbewohnern genutzt wird. Ein potentieller Täter für die Urheberrechtsverletzung musste nicht benannt werden.

Vager Verweis auf Kinder reicht nicht aus

In dem aktuell Fall haben die Münchener Richter aber entschieden: Um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, hätten die Eltern mitteilen müssen, welches Kind nun genau den illegalen Upload durchgeführt hat. Mit dem vagen Verweis auf die Kinder könne demnach nicht widerlegt werden, dass letztlich nicht doch die Eltern als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sind.

Es reicht also nicht aus, wenn „sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss berufen, ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung zu machen“, heißt es in der Mitteilung des Oberlandesgerichts. Wäre das der Fall, könnten Rechteinhaber ihre Ansprüche bei Familien-Anschlüssen „regelmäßig nicht durchsetzen“.

Selbst wenn die Richter die Berufung zurückgewiesen haben, haben die Beklagten nun noch die Möglichkeit, eine Revision beim Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung einzulegen. Das Oberlandesgericht sieht das als gerechtfertigt an, weil es für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen relevant sei, ab wann die sekundäre Darlegungslast von einem Anschlussinhaber erfüllt wird.

Kritik am Urteil

Der auf Abmahnungen spezialisierte IT-Fachanwalt Christian Solmecke kritisiert das Urteil in einer ersten Stellungnahme. Eltern würden demnach für eine nicht begangene Tat haften, nur weil „sie ihr Kind nicht an den Pranger stellen wollen“. Nach Ansicht von Solmecke widerspreche das auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – demnach würde es ausreichen, einen „alternativen Sachvortrag vorzutragen, ohne einen konkreten Täter benennen zu müssen“. Allerdings: In den älteren Fällen hätten die beschuldigten Anschlussinhaber aber auch nicht gewusst, wer nun genau für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.

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