Amazon: Zugriff auf digitale Inhalte darf nicht gesperrt werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat heute in einem Urteil eine Klausel in den Nutzungsbedingungen von Amazon gekippt. Damit muss der Online-Händler seinen Kunden auch dann noch Zugang zu digitalen Inhalten gewähren, wenn das eigentliche Kundenkonto gesperrt ist.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte in den vergangenen Jahren immer wieder Beschwerden von Kunden, die aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr auf ihr Kundenkonto bei Amazon zugreifen konnten. Das Online-Warenhaus verwies dabei stets auf eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, wonach das Unternehmen seinen Kunden Dienste der Website vorenthalten und Mitgliederkonten sperren oder Inhalte entfernen darf, wenn diese gegen anwendbare Gesetze, die Nutzungsbedingungen, Richtlinien oder Vertragsbedingungen verstoßen.
Mit Rückgriff auf diese Klausel konnte Amazon folglich den gesamten Zugang zu Nutzerkonten sperren und so letztlich auch die Möglichkeit, bereits gekaufte digitale Inhalte wie Filme, Hörbücher, Musik oder Software erneut herunterzuladen oder zu nutzen. Doch genau dieser Umstand ist nach Ansicht des OLG Kölns nicht zulässig, weshalb das Gericht die Klausel mit dem heutigen Richterspruch kippte.
Damit muss Amazon den Betroffenen weiterhin den Zugang zu digitalen Inhalten ermöglichen, auch wenn es dem Unternehmen ansonsten frei steht, ob es mit dem Kunden künftig Verträge abschließen will. Die Verbraucherschutzzentrale rät nun den Betroffenen auf den Zugang zu bestehen und diesen mit Nachdruck zu verlangen. Dafür stellen die Verbraucherschützer einen Musterbrief (PDF-Datei) zur Verfügung, in dem auf das heutige Urteil verwiesen wird.
Auswirkung auch für andere Unternehmen
Grundsätzlich bezieht sich das Urteil ausschließlich auf die Klausel von Amazon, weshalb andere Unternehmen hier nicht direkt betroffen sind. Doch die Quintessenz daraus lässt sich auch auf andere Anbieter von digitalen Inhalten übertragen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ob Amazon jedoch in Revision gehen wird, ist zur Zeit nicht bekannt.