Mobilfunk: Drosseln ist bei unbegrenztem Datenvolumen verboten

Update Andreas Frischholz
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Mobilfunk: Drosseln ist bei unbegrenztem Datenvolumen verboten
Bild: Tjeerd Wiersma | CC BY 2.0

Wenn ein Mobilfunk-Anbieter einen Internet-Tarif mit „unbegrenztem“ Datenvolumen anbietet, darf die Geschwindigkeit nicht ab einem bestimmten Limit eingeschränkt werden. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden.

Die Klage hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen E-Plus eingereicht. Konkret ging es dabei um den Mobilfunktarif „Allnet Flat Base all-in“, den E-Plus zwar mit einem unbegrenzten Datenvolumen beworben hat. Die Einschränkung folgte aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Nur bis zu einem Volumen von 500 MByte pro Monat steht die volle Bandbreite von 21,6 Mbit/s bereit. Danach kann der Internetzugang zwar noch ohne Aufpreis weiter verwendet werden, die Geschwindigkeit wurde allerdings auf 56 Kbit/s gedrosselt.

Für die Verbraucherschützer ist das ein K.O.-Kriterium. „Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden“, erklärt der vzbv-Rechtsreferent Heiko Dünkel. Denn für viele Nutzer sei bei dem Internetzugang ausschlaggebend, dass die Geschwindigkeit ausreicht, um etwa Musik-Streaming-Dienste zu nutzen oder über ein soziales Netzwerk zu kommunizieren.

E-Plus widerspricht dieser Darstellung. Demnach wäre der Tarif branchenüblich und für potentielle Kunden wäre ersichtlich, dass die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen gedrosselt wird. Darüber hinaus wäre es auch nicht korrekt, dass der Internetzugang mit 56 Kbit/s nicht mehr nutzbar sei. Es käme eben darauf an, wie groß die Daten sind, die übertragen werden müssten.

Urteil: Drosselgeschwindigkeit von 56 Kbit/s reduziert „Leistung auf null“

Eine Argumentation, der sich die Richter vom Landgericht Potsdam allerdings nicht angeschlossen haben. Stattdessen lautet das Urteil (Az. 2 O 148/14): Die Formulierung „Datenvolumen unbegrenzt“ in den Geschäftsbedingungen erwecke den Eindruck, dass die Internetnutzung nicht wie bei anderen Mobilfunkbetreibern beschränkt werde. Wenn nun aber die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datenverbrauch auf 56 Kbit/s gedrosselt werde, sei das 500-mal langsamer als die Maximalgeschwindigkeit. Das komme dann einer „Reduzierung der Leistung auf null gleich“.

Denn laut der Urteilsbegründung (PDF-Datei, Direktdownload) ist es heute schon selbstverständlich, dass auch bei mobilen Internetzugängen große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien ausgetauscht werden. Mit der gedrosselten Geschwindigkeit sei das aber nicht mehr möglich, sodass der Internetzugang dann praktisch nicht mehr zu Verfügung stehe.

Noch ist das Urteil des Landgerichts Potsdam aber nicht rechtskräftig.

Update

Wie ein Sprecher des Unternehmens mitteilt, stammt die beanstandete Klausel aus dem August 2013. Unabhängig von dem Verfahren werde diese bei den Base-Tarifen schon seit Längerem nicht mehr verwendet.

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