Offenes WLAN: Einigung auf Abschaffung der Störerhaftung erzielt
Die Große Koalition aus Union und SPD hat sich auf die Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber offener WLANs geeinigt. In der nächsten Sitzungswoche soll das Gesetz wie vor der Sommerpause angekündigt beschlossen werden. Betreiber, die ihr WLAN für andere Nutzer öffnen, haften nicht mehr pauschal für deren Surfverhalten.
Bis zuletzt waren die von den Betreibern erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ein Streitpunkt im Gesetzesentwurf und sorgten immer wieder für eine Verzögerung bei der Verabschiedung. Eine zunächst ins Spiel gebrachte Verschlüsselung des WLANs wurde jedoch ebenso gekippt wie eine Vorschaltseite für den Benutzer, die eine Rechtstreueerklärung enthalten sollte, in der der Nutzer zunächst hätte erklären müssen, dass er keine Rechtsverstöße begehen werde.
Die Einigung zwischen Union und SPD sieht vor, dass in der Neuregelung des Telemediengesetzes das bereits bestehende Providerprivileg für gewerbliche Anbieter auch auf private und nebengewerbliche Anbieter (wie etwa Cafébetreiber) ausgeweitet wird. Eine Passwortsperre oder Vorschaltseite ist dabei nicht erforderlich, so dass sich tatsächlich umfangreiche offene WLANs realisieren lassen. Hierfür wird Absatz 4 in Paragraf 8 des Gesetzentwurfs ersatzlos gestrichen, in dem vom Betreiber des Hotspots „zumutbaren Maßnahmen“ gefordert wurden, um Rechtsverletzungen zu verhindern.
Betreiber, die Nutzern somit zukünftig ein offenes WLAN zur Verfügung stellen, sind gemäß Providerprivileg weder für ein Fehlverhalten der Nutzer grundsätzlich verantwortlich, noch ist es erforderlich, die Nutzer zu identifizieren, ihr Surfverhalten zu überwachen oder durch die Sperrung bestimmter Ports potentiell rechtsverletzende Anwendungen zu sperren.
Den Kompromiss beschleunigt hatte zuletzt ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in dem ein Verbot von offenen WLANs als nicht zulässig deklariert wurde, da die Betreiber nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich gemacht werden könnten.
Wann das Gesetz nach der Verabschiedung in Kraft tritt, ist noch offen, es könnte jedoch noch im Herbst soweit sein.