Recht auf Vergessen: Google eröffnet Kampf mit französischen Datenschützern
Weil Google das Recht auf Vergessen nicht global umsetzen will, hat die französische Datenschutzbehörde CNIL im März eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro verhängt. Dagegen hat der Suchmaschinenbetreiber nun eine Beschwerde vor dem Conseil d’Etat eingereicht – dem obersten Verwaltungsgericht in Frankreich.
In einem Blog-Beitrag begründet Googles General Counsel Kent Walker diesen Schritt. Grundsätzlich richte sich der Internetkonzern zwar nach den Gesetzen, die in einem bestimmten Land gelten. Allerdings: „Wenn aber das französische Gesetz global gilt, wie lange wird es dauern, bis ein Staat – der womöglich weniger offen und demokratisch ist – fordert, dass ihre Gesetze zur Regulierung von Informationen ebenso eine weltweite Reichweite erhalten?“
Letztliche drohe dann ein Wettlauf um die schärfsten Vorgaben. In der Praxis bedeute das: Selbst französische Nutzer würden bei Google bestimmte Informationen nicht mehr finden, obwohl diese in Frankreich legal sind. Daher lehne Google das Ziel der französischen Datenschutzbehörde sowohl aus rechtlichen Gründen als auch aus Prinzip ab.
Problem beim Recht auf Vergessen: Lokales Gesetz für globale Welt
Hintergrund des Streits ist das Recht-auf-Vergessen-Urteil vom Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2014. EU-Bürger haben seitdem das Recht, dass Links aus den Ergebnislisten entfernt werden, sofern diese auf nicht mehr relevante Informationen verweisen. Das gilt aber nur, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Daher müssen Suchmaschinenbetreiber wie Google bei jeder Löschanfrage prüfen, ob die Links tatsächlich entfernt werden dürfen.
Eines der Probleme war allerdings, dass Google die Links nur aus den europäischen Versionen der Suchmaschine entfernt hatte – also etwa google.de, google.fr oder google.co.uk. Sobald ein Nutzer auf die internationale Google-Variante umgeschaltet hatte, waren die Ergebnislisten wieder vollständig.
Europäische Datenschützer wollten das nicht akzeptieren, weil sich das Recht auf Vergessen auf diese Weise zu leicht aushebeln lasse. Als Kompromiss hatte Google dann im März dieses Jahres eine Art Geoblocking für die europäischen Versionen der Suchmaschinen eingeführt. Nicht mehr die Version der Suchmaschine ist also entscheidend für die Frage, welche Recht-auf-Vergessen-Links angezeigt werden, sondern der Standort. Und dieser wird etwa anhand der IP-Adresse ermittelt.
Nun sind die Richter gefragt
Zumindest den französischen Datenschützern reichte dieser Schritt aber nicht aus, weil sich auch das Geoblocking technisch immer noch umgehen lässt. Daher muss nun das oberste Verwaltungsgericht in Frankreich entscheiden, wie das Recht auf Vergessen künftig umgesetzt werden soll.