Verbraucherschutz: WhatsApp muss AGB auch auf Deutsch anbieten
Es reicht nicht aus, wenn WhatsApp die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur auf Englisch anbietet. Künftig müssen diese auch in einer deutschen Version bereitgestellt werden, hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) entschieden.
Die Kritik der Verbraucherschützer lautet: Die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen sind ohnehin kaum verständlich. „Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen“, so vzbv-Vorstand Klaus Müller.
Informationen müssen leicht verständlich sein
Alltagsenglisch sei mittlerweile zwar verbreitet. Das bedeute allerdings nicht, dass Nutzern ein juristisches und damit komplexes Englisch zugemutet werden kann, weil es schlicht nicht verständlich ist. Selbst wenn die Nutzer bei der Anmeldung also den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen, sind die Klauseln nach Ansicht der Verbraucherschützer „intransparent und damit unwirksam“. Daher begrüßt der vzbv, dass das Berliner Kammergericht diese Auffassung teilt.
Eine Revision gegen das Urteil haben die Richter zwar nicht zugelassen. WhatsApp kann allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Noch ist das Urteil (Az. 5 U 156/14) also nicht rechtskräftig. Erst wenn das der Fall ist, muss WhatsApp die AGB übersetzen.
Urteil entspricht politischem Trend
Grundsätzlich entspricht das Urteil dem politischen Trend, den etwa auch die europäische Datenschutzreform vorgibt. So lautet eine der Vorgaben: Nutzer müssen wissen, was mit ihren Daten geschieht. Dementsprechend sind die Anbieter verpflichtet, leicht verständliche Informationen anzubieten.
Dass WhatsApp aber nicht das einzige Unternehmen ist, das Probleme mit unverständlichen Nutzungsbedingungen hat, zeigte eine Untersuchung der Stiftung Warentest vom Februar. Vage und unverständliche Informationen in den Nutzungsbedingungen sind demnach weniger Ausnahme, sondern vielmehr Branchen-Standard.
Mehr Kontaktmöglichkeiten
Ein weiterer Punkt des Urteils gegen WhatsApp befasst sich zudem mit einem Verstoß gegen das Telemediengesetz. Denn das besagt, dass ein Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit anbieten muss, um eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Dabei kann es sich etwa um eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular handeln.
Bei WhatsApp fehlt diese zweite Möglichkeit allerdings. Es existieren zwar Verweise auf die Twitter- und Facebook-Profile, Nutzer können dort aber keine direkten Nachrichten an das Unternehmen schicken. Dementsprechend muss WhatsApp auch in diesem Punkt nachbessern.