Nach Anschlägen: Neue Debatte um die Vorratsdatenspeicherung
Nach den Anschlägen von München und Ansbach fordern insbesondere die Politiker aus den Reihen der CSU verschärfte Sicherheitsgesetze. Zu den diskutierten Maßnahmen zählt auch eine Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung, was Kritiker als Aktionismus bezeichnen.
So war es der bayerische Justizminister Winfried Bausback, der laut einem Bericht der Mittelbayerischen erklärte, dass es nicht ausreiche, wenn die Vorratsdaten nur für zehn Wochen gespeichert werden. Längere Fristen wären nötig, um terroristische Netzwerke leichter aufdecken zu können. Selbst wenn der Datenschutz eine wichtige Institution sei, müsse es ein Gleichgewicht zwischen Strafverfolgungsbehörden und Kriminellen geben.
Daher fordert Bausback, dass die Vorratsdatenspeicherung künftig auch die Online-Kommunikation umfassen sollte. Neben E-Mails nennt er dabei auch Messenger-Dienste wie WhatsApp und Skype.
„Purer Aktionismus“
Der Vorstoß von Bausback sorgte rasch für Kritik. Oliver Süme, Vorstand beim Internetwirtschaftsverband eco, erklärt etwa: „Damit bewahrheiten sich unsere schlimmsten Befürchtungen schneller als gedacht: Noch bevor die Vorratsdatenspeicherung überhaupt in Kraft getreten ist, wird auch schon die Ausweitung auf nahezu alle Verbindungsdaten im politischen Raum diskutiert.“
Es sei „purer Aktionismus“, wenn ein Gesetz ausgeweitet werden soll, obwohl es in der Praxis noch nicht einmal umgesetzt wurde. Zumal immer noch nicht klar ist, ob die aktuelle Regelung überhaupt mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht vereinbar ist. Das entsprechende Urteil wird das Bundesverfassungsgericht vermutlich erst im nächsten Jahr fällen.
Behörden und die Anonymität im Netz
Nichtsdestotrotz nimmt die Debatte über die Anonymität im Netz wieder Fahrt auf. Nachdem das Bundeskriminalamt (BKA) das Bundeslagebild Cybercrime 2015 vorgestellt hatte, forderte der Bund Deutscher Kriminalbeamter, verdächtige Nutzer müssten jederzeit identifizierbar und überwachbar sein.
Nötig sei daher eine gesetzliche Regelung, um die individuelle Kennung von Endnutzern zu erfassen. „Dies kann nur durch eine gesetzliche Verpflichtung der Provider erreicht werden, ihre Zugangsdienstleistungen so zu gestalten, dass jederzeit und innerhalb der bereits jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist eine Identifizierung und Überwachung des verdächtigen Nutzers möglich ist“, so der Bund Deutscher Kriminalbeamter.