Rechtsprechung: Klage gegen VMware wegen GPL-Verletzung abgewiesen
Die Klage des Kernel-Entwicklers Christoph Hellwig gegen VMware wegen einer GPL-Verletzung wurde vom Landgericht Hamburg abgelehnt. Dabei würdigte das Gericht nicht nur die angebliche GPL-Verletzung selbst, sondern stellte insbesondere fest, das Copyright von Hellwig sei in Menge und Relevanz nicht eindeutig belegbar.
Der von Hellwig angestrengte Prozess, der im Februar in Hamburg begonnen hatte, drehte sich darum, dass VMWare angeblich proprietäre Bestandteile mit unter der GPL stehendem Linux-Code mische und somit Hellwigs Urheberrecht verletze. Der Streit begann bereits 2006 und wurde, da keine außergerichtliche Einigung mit VMware zu erzielen war, von Hellwig 2014 zur Anzeige gebracht.
Konkret geht es um ein kombiniertes Werk aus GPL-lizenziertem und proprietärem Code in VMwares Hypervisor ESXi. Dieser basiert auf dem von VMware erstellten proprietären vmkernel. Um Treiber und Module für diesen Kernel zu laden, haben die Entwickler des Unternehmens Linux-Code aus den Bereichen SCSI, Storage und USB-Unterstützung zu dem Modul vmklinux kombiniert. Zur Laufzeit werden beide Teile dynamisch gelinkt.
Anteile Hellwigs unklar
Hier sieht Hellwig sein Urheberrecht verletzt. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg stellte das Verfahren bereits vor einem Monat ein. Im jetzt veröffentlichten Urteil (PDF) heißt es, es sei strittig, welche Anteile Hellwig genau an Linux bearbeitet habe. Er behauptet, 798 Zeilen Code, die er geschrieben habe, seien von VMware verwendet worden.
Das Gericht erkennt davon aber lediglich 149 Zeilen als relevant an. Der Rest seien Kommentarzeilen oder aber nicht einkompiliert, sodass sie den Endanwender nie erreicht hätten. Da die drei „vmklinux"-Dateien aber insgesamt 6895 Codezeilen enthielten, habe der Kläger vom Umfang her betrachtet weniger als 2,2 Prozent beigetragen. Das Gericht erkennt hierin lediglich Bearbeiterurheberrechte als gegeben an.
Keine Verletzung der GPL-2.0
Weiterhin sieht das Gericht in seinem Urteil den Tatbestand des Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen der GPL-2.0 als nicht gegeben an, da vmklinux von der Beklagten im Einklang mit der GPL lizenziert worden sei. Der Quellcode von vmkernel hingegen müsse nach diesen Bedingungen nicht offen gelegt werden. Zwar sähen die Bedingungen vor, dass der Quellcode eines sogenannten abgeleiteten Werks offen gelegt werden müssen, jedoch sei vmkernel kein von Linux abgeleitetes Werk. Diese Definition eines allgemein als schwieriges Terrain angesehenen Teils der Rechtsprechung in Sachen GPL traf das Gericht, ohne dazu Experten geladen zu haben.
Git nicht relevant für Rechtsfindung
Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht die Möglichkeit, über das Versionskontrollsystem Git die Beiträge des Klägers zum Kernel nachzuvollziehen, als nicht „zulässigen prozessualen Vortrag“ einstuft. Hellwig verkündete jetzt, er werde gegen das Urteil in Berufung gehen. Die ihn finanziell und logistisch unterstützende Software Freedom Conservancy (SFC) hat dazu jetzt eine Stellungnahme publiziert. Darin verweist die SFC auch auf eine von ihr vorgenommene vergleichende Analyse zwischen Hellwigs und VMwares Code mit der Software CCFinderX. Mit dieser Software durchgeführte Analysen hatten in den USA bereits Bestand vor Gericht, so etwa im Fall BusyBox gegen 14 Hersteller technischer Unterhaltungselektronik.