Bundeskabinett: Gesetz für offene WLANs – nun aber richtig

Update Andreas Frischholz
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Bundeskabinett: Gesetz für offene WLANs – nun aber richtig
Bild: AVM

Das Bundeskabinett hat heute die nächste Fassung des WLAN-Gesetzes beschlossen. Nötig war der neue Entwurf des Wirtschaftsministeriums, um die rechtlichen Risiken für die Betreiber von offenen WLANs zu beseitigen. Nun sollen keine Abmahnkosten mehr drohen, ebenso wurde die Netzsperren-Klausel konkretisiert.

Wie gehabt lautet das Ziel: Anbietern wie Hotels oder Cafés soll es ermöglicht werden, offene WLANs ohne Angst vor Abmahnkosten zu betreiben. Bei den letzten Versuchen scheiterte die Bundesregierung noch. Wenn Nutzer die Zugänge für Urheberrechtsverletzungen missbrauchen, ist die Rechtslage aktuell immer noch unsicher. Das soll sich nun ändern.

Freie Bahn für mehr offene WLANs

So erklärt Wirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD): „Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf machen wir den Weg frei für mehr offenes WLAN in Deutschland.“ Die Störerhaftung soll also abgeschafft werden, sodass die Anbieter weder für Abmahnkosten noch für Schadensersatz aufkommen müssen, wenn Nutzer illegal Inhalte wie urheberrechtlich geschützte Songs über den WLAN-Zugang verteilen.

Um zu garantieren, dass jeder das WLAN ohne Umstände nutzen kann, gibt es zudem noch eine Reihe von weiteren Vorgaben. So müssen Anbieter das WLAN nicht verschlüsseln oder eine Vorschaltseite mit Passwortabfrage integrieren. Vom Tisch ist auch der Vorschlag, die Identität der Nutzer zu prüfen.

Konkretisierte Netzsperren-Klausel

Völlig machtlos sind die Rechteinhaber allerdings nicht. Nach wie vor enthält der Entwurf die Netzsperren-Klausel, die im Februar für Aufsehen sorgte. Mittlerweile wurde der Passus aber konkretisiert, wie Golem berichtet bezieht dieser sich nun explizit auf Telemediendienste, Host-Anbieter werden von der Regelung nicht erfasst.

Konkret heißt es nun in dem Gesetz (PDF): Rechteinhaber können die „Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.“ Was die Bundesregierung damit meint, steht in der Begründung des Gesetzes. Neben Netzsperren für bestimmte Webseiten wäre es demnach etwa möglich, dass die Betreiber von offenen WLANs bestimmte Ports blocken, um etwa Filesharing zu unterbinden. Weitere Maßnahmen wären zudem ein begrenztes Datenvolumen.

Entscheidend sei bei all dem aber die Verhältnismäßigkeit, Sperrmaßnahmen dürften nicht über das Ziel hinausschießen. Zudem sollten sie laut Bundesregierung das letzte Mittel sein, bevor Rechteinhaber die WLAN-Betreiber belangen, sollten sie zunächst versuchen, gegen den eigentlichen Täter oder den jeweiligen Host-Provider vorzugehen.

Welches Vorgehen im Alltag erforderlich sei, hänge dann vom Einzelfall ab. So müsse „ein Gericht die grundrechtlich geschützten Interessen aller Betroffenen sowie das Telekommunikationsgeheimnis angemessen berücksichtigen“. Was aber klar gestellt wird: Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Betreiber nicht in Rechnung gestellt werden.

Update

In der Meldung hieß es zunächst, das Gesetz betreffe kommerzielle WLAN-Betreiber wie etwa Hotels. Wie das Wirtschaftsministerium nun aber auf Anfrage von ComputerBase erklärte, gelte der Entwurf „sowohl für gewerbliche wie auch private Anbieter von W-LAN“.

Die Redaktion dankt für Hinweise der Leser und bittet den Fehler zu entschuldigen.