Europäischer Gerichtshof: Urteil mit Auswirkungen auf das illegale Streaming

Andreas Frischholz
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Europäischer Gerichtshof: Urteil mit Auswirkungen auf das illegale Streaming
Bild: Olga Berrios | CC BY 2.0

Wenn ein Unternehmen Mediaplayer anbietet, die illegale Streams abspielen können, ist das ein Verstoß gegen das Urheberrecht, hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Unklar bleibt die Rechtslage bei Webseiten, die illegales Streaming anbieten.

Bei dem Urteil geht es zunächst um eine Streaming-Box, die ein niederländischer Händler unter dem Namen „Filmspeler“ anbietet. Das Gerät ist mit Plugins ausgestattet und so konfiguriert, dass die Käufer auch geschützte Streaming-Inhalte abrufen können, die eigentlich nicht frei im Internet verfügbar sind. Ein Feature, mit dem die Streaming-Box sogar explizit beworben wurde.

Händler und Käufer verstoßen gegen das Urheberrecht

Wenig überraschend ist, dass deswegen eine Klage folgte. Nun hat der Europäische Gerichtshof in einer Vorabentscheidung (Az.: C‑527/15) festgestellt: Der Verkauf einer solchen Streaming-Box ist eine „öffentliche Wiedergabe“ im urheberrechtlichen Sinne. Wenn darüber also illegale Streaming-Inhalte abgerufen werden können, lässt sich das als Verstoß gegen das Urheberrecht bewerten.

Relevant ist das Urteil aber nicht nur für den Händler, sondern auch für die Käufer. Denn die hätten nach Ansicht des EuGH die Streaming-Box bewusst gekauft, aufgrund der Werbung wäre der Hauptanreiz eben die Plugins für die illegalen Streams. Somit würden die Käufer gegen das Urheberrecht verstoßen.

Konsequenzen für die Nutzer von illegalen Streaming-Webseiten

Dass die Anbieter von illegalen Streaming-Webseiten rechtswidrig vorgehen, ist bekannt. Auswirkungen kann das aktuelle Urteil (PDF) allerdings noch für die Nutzer haben, die sich auf solchen Portalen etwa Bundesliga- oder Champions-League-Spiele anschauen, die nicht im Free-TV laufen. Denn die „vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming“ – also das kurzfristige Speichern der Inhalte – kann schon ein Verstoß gegen das Urheberrecht sein. Und das gilt eben auch dann, wenn der Nutzer keine Streaming-Box verwendet.

So erklärt etwa Benjamin Raue, Rechtswissenschaftler und Professor an der Universität Trier, auf Anfrage der Tagesschau: „Auch wer mit seinen Computer bewusst auf eine offensichtlich illegale Streaming-Seite geht oder sich im Internet einen kostenlosen Bundesliga-Livestream sucht, obwohl er weiß, dass die Spiele eigentlich nur gegen Geld angesehen werden dürfen, der verstößt nach dem heutigen EuGH-Urteil höchst wahrscheinlich gegen das Urheberrecht."

Abmahnwellen wie beim Filesharing wären indes aber nicht zu erwarten, schreibt der Medienanwalt Christian Solmecke in einer ersten Stellungnahme. Denn die Nutzer der Streaming-Webseiten lassen sich nur anhand der IP-Adresse ermitteln. „Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert“, so Solmecke.

Probleme könnte es allerdings geben, wenn – wie etwa im Fall Kino.to – die Server beschlagnahmt werden. Vor allem Premium-Nutzer, die für den Dienst bezahlt haben, könnten dann mit Konsequenzen durch die Rechteinhaber rechnen. Die Forderungen dürften seiner Ansicht nach aber überschaubar bleiben, im Gegensatz zu den Filesharing-Verfahren werden die Streaming-Inhalte nicht weiter verbreitet, sondern lediglich konsumiert.