Sony: Neues Netzwerk soll „Influencer“ binden
Für den Vertrieb von Produkten haben „Influencer“ eine immer größere Bedeutung. Die Relevanz dieser Werbeträger hat auch Sony erkannt: Das neue PlayStation Influencer Network (PSIN) soll dieser Gruppe den Zugriff auf PlayStation-Produkte erleichtern und sie an das Unternehmen binden.
Über das PSIN können Influencer „Teil der PlayStation Welt“ werden, heißt es auf der Homepage. Diese Teilhabe bedeutet „Exklusive Inhalte bis hin zur Bemusterung“, Einladungen zu Veranstaltungen mit Möglichkeiten zum Anspielen neuer Spiele oder zum Gespräch mit Entwicklern, Zugriff auf Pressematerial und Ansprechpartner bei Ideen oder Fragen.
Ob und welche Unterstützung gewährt wird, wird vorrangig von der Reichweite des eigenen Auftritts abhängen. Jedermann wird jedoch nicht in die „PlayStation-Welt“ gelassen: Bei der Registrierung werden neben Name, Interessen und einem etwaigen Vermarkter auch die vollständiger Adresse, ein Bild sowie Links zu Auftritten auf sozialen Netzwerken – neben YouTube oder Twitch lassen sich unter anderem Instragram oder Twitter angeben – als Reichweiten-Nachweis verlangt.
Die Bedeutung von Influencern
Influencer sind als Werbeträger unter anderem deshalb von Bedeutung, weil sie Produkte, häufig Elektronik und Mode, einem großen Menschenkreis präsentieren. Dabei machen sie ihre Reichweite und Authentizität sowie Glaubwürdigkeit zu Geld. Dieses Geschäftsmodell ist auch für Publisher von Videospielen von immer größerem Interesse: Statt auf traditionelle Medien setzen Unternehmen häufiger bevorzugt auf solche Werbeträger, die beispielsweise bei Bethesda oder EA früher Zugang zu neuen Veröffentlichungen erhalten und eine gewogene Berichterstattung garantieren.
Influencer sind aufgrund ihres Geschäftsmodells immer wieder dem Vorwurf von Schleichwerbung ausgesetzt, zumal sie häufig einen guten Teil ihrer Einnahmen aus der Präsentation von (teils eigenen) Produkten erzielen. Uwe Schüder („Flying Uwe“) wurde deshalb von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein zu einer Geldstrafe verurteilt: Die Medienanstalt hatte Videobeiträge als „Dauerwerbesendung“ eingestuft, die nicht als solche gekennzeichnet waren - der Verstoß gegen die Werbegrundsätze (PDF) wurde mit 10.500 Euro Bußgeld geahndet.