Urheberrechtsverstöße: YouTube muss Mail-Adressen der Nutzer übermitteln
Bei Urheberrechtsverstößen sind YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse der jeweiligen Nutzer an die Rechteinhaber zu übermitteln. IP-Adressen und Telefonnummern muss das Video-Portal aber nicht herausgeben.
Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Berufungsurteil (AZ 11 U 71/16) entschieden, das heute veröffentlicht wurde. Im Kern geht es bei diesem Fall um die Frage, was im digitalen Zeitalter unter dem Begriff „Anschrift“ zu verstehen ist. Rein rechtlich handelt es sich dabei lediglich um die Postadresse, die Frankfurter Richter argumentieren nun aber, dass diese Formulierung historisch begründet ist – der entsprechende Paragraph stammt noch aus dem Jahr 1990.
E-Mail-Adressen gelten als Anschrift, Telefonnummern und IP-Adressen nicht
Betrachtet man aber das in den letzten Jahren veränderte Kommunikationsverhalten, falle auch die E-Mail-Adresse unter die Kategorie „Anschrift“. Denn letztlich handele es sich um eine Adresse, die jemand anschreiben kann, um einen Empfänger zu erreichen.
Anders ist das indes bei der Telefonnummer und der IP-Adresse. Beides sind zwar relevante Informationen, damit Rechteinhaber die Nutzer identifizieren können, die Urheberrechtsverstöße begangen haben. Doch die Telefonnummer zähle laut dem Oberlandesgericht ohnehin nicht zu den Kontaktdaten, die unter dem Begriff Anschrift erfasst werden. Und auch die IP-Adresse habe per se keine Kommunikationsfunktion, sondern diene in erster Linie dazu, ein Endgerät zu identifizieren, mit dem eine Webseite aufgerufen wurde.
Nutzer unter Pseudonym identifizieren
Die Klage hatte eine deutsche Filmvertreterin eingereicht, weil drei YouTube-Nutzer zwei Filme auf das Video-Portal gestellt haben, an denen sie die jeweiligen Nutzungsrechte hält. Weil die Nutzer unter einem Pseudonym auf der Plattform angemeldet sind, verlangte die Klägerin den Klarnamen und die Postanschrift.
YouTube konnte die Daten nicht herausgeben, weil diese nicht vorlagen. Deswegen forderte die Klägerin daraufhin die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestehe (Urteil vom 3.5.2016, AZ 2/3 O 476/13). Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt dieses Urteil nun zumindest in Teilen abgeändert. Rechtskräftig ist es aber noch nicht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision zugelassen.