Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Facebook drohen Strafen von bis zu 40 Millionen Euro
Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen soziale Netzwerke nun mit Geldstrafen rechnen, wenn Hassbeiträge nicht schnell genug gelöscht werden. Aktuell arbeitet das Bundesjustizministerium an den konkreten Leitlinien.
Die Höhe der Bußgelder ist demnach abhängig von der Größe eines sozialen Netzwerks sowie der Schwere des Verstoßes, berichtet Golem unter Berufung auf einen Entwurf des Bußgeldkatalogs.
Wer mehr Nutzer hat, muss bei Verstößen mehr zahlen
Laut dem Gesetz sind grundsätzlich Strafen von bis zu 50 Millionen Euro für einzelne Unternehmen und bis zu fünf Millionen Euro für einzelne Mitarbeiter möglich, wenn es zu systematischen Verstößen kommt. Voll ausgereizt wird dieser Rahmen aber nicht. Unterschieden wird in dem Katalog zwischen drei Kategorien.
Zu Kategorie A zählen soziale Netzwerke, die mehr als 20 Millionen registrierte Nutzer haben. Hier sind 40 Millionen Euro als Maximalstrafe vorgesehen, bei leichten Vergehen sind noch eine Million Euro fällig. In Deutschland dürfte das also ausschließlich Facebook betreffen, der Branchenführer hat hierzulande rund 31 Millionen registrierte Nutzer.
Unter die Kategorie B fallen soziale Netzwerke mit vier bis 20 Millionen Nutzern. Die Maximalstrafe beträgt 25 Millionen Euro, bei leichten Vergehen sind es 750.000 Euro. Betroffen sind davon etwa Xing oder YouTube.
Kategorie C umfasst die sozialen Netzwerke mit zwei bis vier Millionen deutschen Mitgliedern – also etwa Twitter. Bußgelder können sich für diese Anbieter maximal auf bis zu 15 Millionen Euro belaufen, die Mindeststrafe liegt bei 500.000 Euro.
Bußgelder drohen nur bei systematischen Verstößen – oder auch nicht
Solche Bußgelder drohen generell aber nicht bei einzelnen Fällen, sondern nur mit bei systematischen Verstößen. Dazu zählen laut den Leitlinien etwa falsche Vorgaben für die internen Löschteams, sodass am Ende Inhalte auf der Plattform stehen bleiben, die gemäß des Gesetzes eigentlich gelöscht werden müssten.
Wie sich die Regeln in der Praxis auswirken, ist aber immer noch fraglich. Umstritten sind insbesondere die Löschfristen. Binnen 24 Stunden müssen die sozialen Netzwerke „offensichtlich“ rechtswidrige Inhalte entfernen oder sperren, für den Rest ist eine Woche Zeit. Zwar können die Unternehmen mit externen Gruppen kooperieren, was aber etwa genau unter „offensichtlich“ zu verstehen ist, bleibt offen.
Angesichts des Bußgeld-Katalogs bestehen aber Zweifel, ob soziale Netzwerke überhaupt zahlen müssen. Denn das Bundesjustizministerium muss sich per Gericht bestätigen lassen, ob zu viele Inhalte nicht gelöscht wurden, obwohl sie rechtswidrig waren. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, nennt das im Handelsblatt ein „absolut bürokratisches Verfahren“, das letztlich wohl dazu führen werde, dass praktisch niemand wegen systematischer Verstöße zahlen muss.
Ebenso kommentiert der Deutsche Journalisten-Verband, dass es wohl nicht zu Strafen kommen wird. „Mr. Zuckerberg, Sie können sich wieder bequem zurücklehnen“, heißt es in der Mitteilung.
Millionen-Strafen, wenn Mitarbeiter nicht ausreichend betreut werden
Nun umfasst das Netzwerkdurchsetzungsgesetz nicht nur Löschfristen. Strafen sind auch möglich, wenn soziale Netzwerke kein funktionales Meldesystem oder Beschwerde-Management aufgebaut haben. Wie Golem berichtet, sind Strafen von bis zu 25 Millionen Euro möglich, wenn die Mitarbeiter nicht ausreichend betreut werden, die gemeldete Inhalte der Nutzer prüfen müssen.