Verbraucherschutz: Facebook darf Nutzerdaten nicht einfach weitergeben
Bereits 2012 hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) Facebook abgemahnt, weil persönliche Daten der Nutzer ohne ausreichende Einwilligung an Spiele-Entwickler übermittelt wurden. Nun wurde die Ansicht der Verbraucherschützer vom Kammergericht Berlin nochmals bestätigt.
Anlass für das Verfahren ist eine Abmahnung vom November 2012. Der Vorwurf der Verbraucherschützer lautete: Facebook verstößt gegen das Datenschutzrecht, da es im App-Zentrum Spiele von Drittanbietern kostenfrei anbietet, ohne die Nutzer ausreichend zu informieren. Bei „The Ville“ wurde etwa unter dem Button „Sofort spielen“ angezeigt, dass persönliche Daten wie E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer zwar an den Entwickler gehen, Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten allerdings.
Nutzer müssen wissen, was mit ihren Daten passiert
„Die bereitgestellten Informationen waren in keinem Fall geeignet, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen“, sagt vzbv-Rechtsreferent Heiko Dünkel. Dabei müsse Facebook die Nutzer genau darüber informieren, was Drittanbieter und Webseiten mit den persönlichen Daten anstellen. Dasselbe gilt für Zugriffsrechte. Es könne etwa nicht sein, dass „Spieleanbieter ohne jegliche Einschränkung im Profil des Nutzers Beiträge posten können“, so Dünkel.
Die Richter vom Kammergericht bestätigten in dem nun veröffentlichten Berufungsurteil (Az. 5U 155/14) vom 22. September 2017 erneut die Haltung der Verbraucherschützer, meldet der vzbv. Die bereitgestellten Informationen wären demnach nicht ausreichend für „die begehrte Generaleinwilligung“. Dasselbe gelte für die Erlaubnis, Beiträge im Namen der Nutzer zu posten. „Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sei von der Formulierung abgedeckt“, so die Verbraucherschützer.
Revision vor Bundesgerichtshof ist möglich
Selbst nach fünf Jahren ist das Verfahren womöglich aber noch nicht zu Ende. Das Kammergericht bestätigte zwar das Urteil der Vorinstanz, gegen die Facebook im Jahr 2014 Berufung eingelegt hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls sei aber noch eine Revision vor dem Bundesgerichtshof möglich.