Vorratsdatenspeicherung: Weiteres Gericht bestätigt kurzfristigen Stopp
Provider sind nicht verpflichtet, die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland umzusetzen, entschied das Verwaltungsgericht Köln am Freitag. Die Richter bestätigten damit das Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom letzten Sommer, das praktisch den Start der Datensammlung stoppte.
Ebenso wie das Oberverwaltungsgericht bei dem Eilantrag erklärte nun auch das Verwaltungsgericht Köln in der Hauptverhandlung, dass die deutsche Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar sei. Das Kernproblem bleibt die „allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung“, die „europarechtlich nicht zulässig“ ist, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die Richter verweisen dabei auch auf das Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom Dezember 2016. Angesichts dieser Entscheidung wäre „das klagende Telekommunikationsunternehmen [A.d.R.: die Deutsche Telekom] nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet“.
Die Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht NRW im Juni 2017 hatte dazu geführt, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht wie geplant am 1. Juli 2017 startete. Kurz vor dem offiziellen Termin hatte die Bundesnetzagentur entschieden, dass sämtliche Provider aufgrund des Urteils von der Speicherpflicht befreit sind, bis abschließende Klarheit herrscht.
Abschließende Entscheidung steht bevor
Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich. Ebenso kann eine Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Wie Spiegel Online berichtet, könnte der Fall dann auch an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet werden. Dieser würde dann als finale Instanz prüfen, ob das deutsche Gesetz gegen die EU-Vorgaben verstößt.
Die Bundesregierung selbst hat noch keine weiteren Schritte verkündet. Politisch wurde das Thema zuletzt ausgespart. Im Koalitionsvertrag hat die Große Koalition die Vorratsdatenspeicherung mit keiner Silbe erwähnt.
Ausstehend ist außerdem noch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter können das Gesetz ebenfalls kippen. Rechtsexperten halten das auch – insbesondere nach dem EuGH-Urteil vom Dezember 2016 – für wahrscheinlich. Zumal Anfang dieses Jahres bekannt wurde, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung das Spannungsverhältnis zur europäischen Rechtsprechung ins Visier nehmen will.